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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 12.04.2018
1 L 2222/17 -

Halten von Mäusen für Tierversuche untersagt

Halterin von Tierversuchsmäusen verstößt grob gegen tierschutz­rechtliche Anforderungen

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung der Stadt Münster - vorläufig - bestätigt, mit der einer Wissenschaftlerin der Hautklinik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Tieren untersagt wurde, die in Tierversuchen gezüchtet und gehalten werden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster hatte nach einem anonymen Hinweis am 20. Juni 2017 beim Veterinäramt der Stadt Münster eine Selbstanzeige über eine unerlaubte Tierhaltung im Keller der Hautklinik der Medizinischen Fakultät der Universität erstattet. Bei einer Überprüfung am selben Tag durch zwei amtliche Tierärztinnen waren in einem Kellerraum der Hautklinik 36 Käfige mit insgesamt 77 Mäusen vorgefunden worden. Nach den Feststellungen der Tierärztinnen hätten sich drei der der Wissenschaftlerin zuzuordnenden Mäuse in einem Allgemeinzustand befunden, der ihre sofortige Tötung erforderlich gemacht habe. Eine dieser Mäuse habe sich offenbar im Zustand fünf bis sieben Tage nach einem chirurgischen Eingriff befunden. Das Tier habe bereits längerfristig erhebliche Schmerzen und Leiden erlitten. Ein weiteres Tier habe hochgradige Stereotypen aufgewiesen, die sich in Form von "im Kreis rennen" geäußert hätten und sich durch äußere Reizgebung nicht mehr hätten unterbrechen lassen. Das dritte Tier habe eine daumennagelgroße, nekrotisierende Hautläsion im Nackenbereich aufgewiesen und sich in seitlich gekrümmter Körperhaltung mit zusammengekniffenen Augenlidern befunden. Nach weiteren Ermittlungen hätten der Antragstellerin 22 Boxen mit 40 der 77 Mäuse zugeordnet werden können. Diese habe die Tiere aus dem genehmigten Tierhaltungsbereich der Hautklinik entnehmen und in den betreffenden Kellerraum transportieren lassen. Mit Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2017 hatte die Stadt Münster der Antragstellerin das Halten und Betreuen Tierversuchstieren untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.

Haltungs- und Betreuungsverbot erweist sich als offensichtlich rechtmäßig

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Münster ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich das Haltungs- und Betreuungsverbot als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die Antragstellerin habe als Halterin von Tierversuchsmäusen grob gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und den Mäusen hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Die Antragstellerin sei als vormalige Halterin der Mäuse die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Die maßgeblichen Tiere seien sowohl nach der Beschriftung der Käfigboxen als auch nach den Angaben in den Tierversuchsgenehmigungsunterlagen für die genehmigte Tierhaltung, aus der die Mäuse entnommen worden seien, ihrer Arbeitsgruppe bzw. ihr als Versuchsleiterin zugeordnet gewesen.

Verhalten der Antragstellerin insgesamt durch erheblich mangelndes Unrechtsbewusstsein gekennzeichnet

Nach gegenwärtiger Einschätzung des Gerichts sei sie es auch gewesen, die jeweils die Anweisung gegeben habe, ob, wann und welche Tiere in den Kellerraum verbracht würden. Als Versuchsleiterin habe die Antragstellerin auch den wissenschaftlichen Nutzen an den Tieren gehabt. Der grobe Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen ergebe sich maßgeblich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, die insbesondere durch das Protokoll über die außerplanmäßige Kontrolle am 20. Juni 2017, die umfangreiche fotografische Dokumentation sowie das amtstierärztliche Gutachten gestützt würden. Demgegenüber sei der Vortrag der Antragstellerin nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Das gesamte Verhalten der Antragstellerin sei durch ein erheblich mangelndes Unrechtsbewusstsein gekennzeichnet. Ihre Zuwiderhandlungen seien vor dem Hintergrund der offenbar seit Jahren in dem Kellerraum bestehenden unerlaubten Tierhaltung besonders wiederholungsträchtig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
wilfried lintner schrieb am 19.02.2019

Dass für das OVG Mäuse eine eher untergeordnete Art von Tieren repräsentieren, praktisch keine vollwertigen Tiere sind, sondern gleich dem Ungeziefer einzustufen und handzuhaben sind, das wird aus dem Urteil vom 26.09.2018 überdeutlich.

Auch und insbesondere scheint das bei der verantwortlichen Leiterin der Versuchsabteilung zuzutreffen.

Rohheit, Gefühllosigkeit, Gedankenlosigkeit, Gleichgültigkeit gegenüber Leben jeglicher Art darf nicht ohne Folgen bleiben.

Es geht hierbei aber nicht nur um den konkreten Fall, sondern auch und insbesondere um die Wirkung, die ein solcher Freispruch auf die Öffentlichkeit ausübt. Das OVG tut gerade so, als ob es solche Vorkommnisse im In- und Ausland berühmt berüchtigter Industriezweige nicht gäbe.

Ich hoffe deshalb sehr, dass die mit solchen Fällen betrauten Juristen diesen Verweis zur Kenntnis nehmen, denn es handelt sich hier um ein sehr ernst zunehmendes Problem, das Bereiche tangiert, die wir heute noch gar nicht überschauen können.

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