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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22.09.2009
- 1 K 2712/07, 1 K 2742/07 und 1 K 2743/07 -
Anwohnerklage gegen Bau eines Fußballstadion erfolglos
Lärm-Grenzwertüberschreitung und unzumutbares Verkehrsaufkommen nicht zu erwarten
Ein Fußballstadion, darf in einem Wohngebiet gebaut werden, wenn die Grenzwerte hinsichtlich des Lärms nicht überschritten werden und der Verkehr die Anwohner nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden.
Die Kläger – allesamt unmittelbare Nachbarn des inzwischen fertiggestellten Fußballstadions des SC Paderborn 07.e.V. – hatten im Wesentlichen unzumutbaren Lärm und ein unzureichendes Verkehrskonzept der Bauherrin, der Paderborner Stadiongesellschaft, geltend gemacht.
Neue Baugenehmigung räumt alle Bedenken aus
Dem vermochte sich die das Verwaltungsgericht Minden in seiner Entscheidung nicht anzuschließen: Die Bedenken, die in der Vergangenheit gegen das Stadion bestanden hätten, seien mit der neuen Baugenehmigung aus dem Jahre 2007 ausgeräumt worden. Der mit dem Betrieb des Stadions verbundene Lärm halte die einschlägigen Grenzwerte ein, weil insbesondere ein Nachtspielbetrieb nach 22.00 Uhr nicht mehr vorgesehen sei. Das nunmehr praktizierte Verkehrskonzept beeinträchtige die Kläger jedenfalls nicht in unzumutbarer Weise. Die Anzahl der Stellplätze sei nämlich wesentlich erhöht worden, und die Erschließung erfolge mittlerweile von der Bundesstraße 1 im Norden, während die Kläger sämtlich im Süden des Stadions wohnten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2009
Quelle: ra-online, VG Minden
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Dokument-Nr. 8511
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