Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 25.04.2018
- 3 K 289/17.MZ -
Pferdestall im Außenbereich stellt keine unzumutbare Belästigung für Wohngrundstücke am Ortsrand dar
Baugenehmigung verletzt Grundstückseigentümer nicht in nachbarschützenden Rechten
Von einem in den Außenbereich hinein gebauten Pferdestall gehen keine unzumutbaren Belästigungen etwa durch Geruch für das am Rande einer Gemeinde liegende Wohngrundstück aus. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich die Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohngebäudes mit Garten gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines (zweiten) Pferdestalles auf einer Außenbereichsfläche. Diese grenzt unmittelbar an die Wohngrundstücke der Klägerin und der Beigeladenen an. Die Klägerin ist der Auffassung, der zur Hobbytierhaltung genutzte Stall sei im
Eigentümer mit Grundstück an angrenzende Außenbereiche muss stärkere Immissionen hinnehmen als Grundstückseigentümer in innerörtlichen Wohnbereichen
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Baugenehmigung die Grundstückseigentümerin nicht in nachbarschützenden Rechten verletze. Ein im Innenbereich gelegener
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
- Nachbarn werden durch Pferdezucht keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung ausgesetzt
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2017
[Aktenzeichen: 1 ME 64/17 und 1 ME 66/17]) - Haltung von Wollschweinen ohne Genehmigung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18.11.2013
[Aktenzeichen: 3 L 966/13.NW])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 25896
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25896
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.