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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 25.04.2018
3 K 289/17.MZ -

Pferdestall im Außenbereich stellt keine unzumutbare Belästigung für Wohngrundstücke am Ortsrand dar

Baugenehmigung verletzt Grundstücks­eigentümer nicht in nachbarschützenden Rechten

Von einem in den Außenbereich hinein gebauten Pferdestall gehen keine unzumutbaren Belästigungen etwa durch Geruch für das am Rande einer Gemeinde liegende Wohngrundstück aus. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich die Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohngebäudes mit Garten gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines (zweiten) Pferdestalles auf einer Außenbereichsfläche. Diese grenzt unmittelbar an die Wohngrundstücke der Klägerin und der Beigeladenen an. Die Klägerin ist der Auffassung, der zur Hobbytierhaltung genutzte Stall sei im Außenbereich schon baurechtlich unzulässig. Darüber hinaus werde ihr Wohnanwesen infolge der Pferdehaltung unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.

Eigentümer mit Grundstück an angrenzende Außenbereiche muss stärkere Immissionen hinnehmen als Grundstückseigentümer in innerörtlichen Wohnbereichen

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Baugenehmigung die Grundstückseigentümerin nicht in nachbarschützenden Rechten verletze. Ein im Innenbereich gelegener Nachbar könne einen Abwehranspruch nicht damit begründen, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Ihm stehe kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs zu. Nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen werde nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Es sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin erheblichen und damit unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung des weiteren Pferdestalles und die Haltung eines zweiten Pferdes auf dem zugleich als Koppel genutzten Baugrundstück ausgesetzt werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit der Klägerin herabgesetzt sei. Der Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks müsse stärkere Immissionen hinnehmen als der Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet. Es gelte insoweit regelmäßig eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich der in einem Dorfgebiet, dem Tierhaltung nicht wesensfremd sei. Hiernach ließen eine sachgerechte Haltung zweier Pferde durch die Beigeladene keine unzumutbaren Belastungen für das Wohngrundstück der Klägerin erwarten. Insbesondere aufgrund der abgewandten Lage des genehmigten Pferdestalls und der Größe des langgezogenen (Koppel-)Grundstücks sei nicht mit besonders intensiven Einwirkungen wie Geruch und vermehrtem Auftreten von Fliegen zu rechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 25896 Dokument-Nr. 25896

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