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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 24.10.2012
1 L 1051/12.MZ -

Bei Obdachlosigkeit besteht kein Anspruch auf andere Unterkunft aus religiösen Gründen

Obdachlosenunterkunft muss keine religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen

Bei der Unterbringung von Menschen in einer Obdachlosenunterkunft handelt es sich um eine vorübergehende Notlage, sodass diese lediglich die Mindestanforderungen bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung erfüllen muss. Die Unterkunft muss keine religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz und lehnte damit den Eilantrag einer vierköpfigen, von Obdachlosigkeit bedrohten islamischen Familie (Ehepaar und zwei Kinder) ab, mit dem die Antragsteller die Stadt Mainz einstweilen verpflichtet sehen wollten, ihnen aus religiösen Gründen statt der angebotenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft eine abgeschlossene Wohnung zuzuweisen.

In dem vorzuliegenden Streitfall beziehen die Antragsteller Arbeitslosengeld II und verloren ihre bisherige Wohnung letztlich durch Zwangsräumung, nachdem ihnen zuvor die Sozialbehörde zur Abdeckung aufgelaufener Mietrückstände Darlehen von mehr als 4.000 Euro gewährt hatte.

Antragsteller lehnten zur Verfügung gestellte Unterkunft aus religiösen Gründen ab

Die Stadt Mainz stellte den Antragstellern infolge der Zwangsräumung in einer Gemeinschaftsunterkunft zwei Zimmer nebst Bad und WC sowie Küchenmitbenutzung zur Verfügung. Diese Unterkunft lehnten die Antragsteller aus religiösen Gründen ab. Nach dem Koran sei es verheirateten Frauen verboten, sich in Abwesenheit des Ehemannes mit anderen Männern in einem Raum aufzuhalten, machten sie geltend.

Obdachlosenunterkunft muss lediglich Mindestanforderungen bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung genügen

Den beim Verwaltungsgericht Mainz gestellten Antrag der Familienmitglieder, die Stadt Mainz per einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen eine mindestens zwei Zimmer umfassende abgeschlossene Wohnung zur Verfügung zu stellen, lehnte das Gericht ab. Die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft sei den Antragstellern zumutbar. Eine Obdachlosenunterkunft müsse lediglich Mindestanforderungen bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung genügen, da sie nur der Behebung einer vorübergehenden Notlage diene. Dies besage auch, dass die Unterkunft nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen müsse, so dass es Sache der Antragsteller sei, in ihren abgeschlossenen Räumen in der Gemeinschaftsunterkunft ihr Leben im Rahmen des Möglichen nach ihren Vorstellungen zu gestalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 14452 Dokument-Nr. 14452

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