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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 03.03.2011
- 2 A 337/09 u.a. -
VG Lüneburg: Grundsteuererhöhung zur Straßensanierung zulässig
Steuerzahler haben keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal festgelegten Hebesatzes
Die Erhöhung von Grundsteuern zur Sanierung von Gemeindestraßen ist zulässig. Die Gemeindebürger haben keinen Anspruch darauf, dass Straßenausbaumaßnahmen stattdessen über Straßenausbaubeiträge finanziert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Gemeinde Barum im Landkreis Lüneburg zunächst einen Hebesatz für die
Einwohner erheben Klage gegen Erhöhung der Grundsteuer
Im September 2009 haben über 20 Einwohner Klage gegen ihre Bescheide über die erhöhte
Gemeindebürger hat keinen Anspruch auf Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen über Straßenausbaubeiträge
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Steuerzahler abgewiesen. Es führte in seinen Urteilen aus, dass die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von 275 % auf 350 % und dann 425 % mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dem Grundsteuergesetz bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
- BVerwG zu den Grenzen des Hebesatzrechts einer Gemeinde bei anhaltender Haushaltsnotlage
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 8 C 43.09]) - Straßenreinigungszuschlag zur Grundsteuer muss auch ein Grundstückseigentümer zahlen, der nicht in den Genuss der Straßenreinigung kommt
(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 29.08.2007
[Aktenzeichen: 9 K 1205/06])
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Dokument-Nr. 11293
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