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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19.05.2008
- 6 L 454/08.KO -
Polizeibeamter kann sich nicht gegen Umsetzung wehren
Dienstherr hat eine organisatorische Gestaltungsfreiheit
Ein Polizeibeamter darf auch gegen seinen Willen in eine andere Polizeiinspektion versetzt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller arbeitet als Kriminalhauptkommissar für das Land Rheinland-Pfalz. Nachdem gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen angeblicher Dienstpflichtverletzungen eingeleitet worden war, versetzte ihn der Dienstherr in eine etwa 80 km entfernte Dienststelle. Der Polizeibeamte hielt diese Entscheidung für rechtswidrig. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Außerdem sei ihm als Familienvater die Fahrstrecke zur neuen Dienststelle nicht zumutbar, zumal er sich hierfür einen zusätzlichen Pkw anschaffen müsse. Sein Antrag auf Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Koblenz blieb ohne Erfolg.
Beamte haben nur sehr eingeschränkten Schutz gegen eine Umsetzung
Ein
Vor diesem Hintergrund sei dem Antragsteller auch das tägliche Pendeln zur neuen Arbeitsstätte zumutbar. Der Schutz der Ehe und Familie sei zwar verfassungsrechtlich garantiert, so dass sich der Dienstherr bemühen müsse, einen Beamten möglichst in der Nähe des Familienwohnsitzes einzusetzen. Vorliegend sei die Umsetzung in näher gelegene Dienststellen aber zum Teil an deren personeller Situation, zum Teil auch am Widerstand des Antragstellers selbst gescheitert. Bei dieser Sachlage müsse der Antragsteller - gegebenenfalls unter Anschaffung eines weiteren Pkw - die Fahrt zur neuen Dienststelle auf sich nehmen, zumal er als Landesbeamter ohnehin damit zu rechnen habe, landesweit eingesetzt zu werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des VG Koblenz vom 04.06.2008
- Umsetzung ehemaliger Amtsleiterin zur juristischen Sachbearbeiterin zulässig
(Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 29.04.2008
[Aktenzeichen: 11 L 39/08]) - Umsetzung eines Beamten wegen gestörter Arbeitsatmosphäre ist zulässig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.04.2007
[Aktenzeichen: 2 K 1506/06.KO])
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Dokument-Nr. 6160
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