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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 03.11.2017
- 5 K 472/17.KO -
Polizeibeamtin in Spezialhubschrauberstaffel hat Anspruch auf Stellenzulage für fliegendes Personal
Anzahl der Flugstunden bei FLIR-Operatoren liegt pro Jahr höher als durchschnittliche Zahl der Flugstunden von Piloten und Flugtechnikern
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Beamtin als sogenannter FLIR-Operator (Forward Looking InfraRed) der Polizeihubschrauberstaffel Anspruch auf eine Stellenzulage für fliegendes Personal hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war als Angehörige der Polizeihubschrauberstaffel auf dem Dienstposten eines sogenannten FLIR-Operator (Forward Looking InfraRed) eingesetzt. Mit der Begründung, sie gehöre zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrtbesatzungsangehörigen beantragte sie die Gewährung der Stellenzulage für fliegendes Personal in Höhe von ca. 300 Euro pro Monat. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass FLIR-Operatoren keine herausgehobene Stellung im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen wahrnähmen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf die begehrte Stellenzulage.
VG bejaht Anspruch auf Stellenzulage
Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Klägerin die begehrte Stellenzulage zustehe. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sollten durch die in Rede stehende Stellenzulage die hohen Anforderungen, die besonderen psychischen und physischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden, denen unter anderem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2016
[Aktenzeichen: BVerwG 2 A 2.14]) - BVerwG: Beamten muss bei dauerhafter Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes Verwendungszulage gewährt werden
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 30.09, BVerwG 2 C 27.10 und BVerwG 2 C 48.10])
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Dokument-Nr. 25179
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