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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 22.03.2011
- 28 K 310/10.KS.D -
Justizvollzugsbeamtin missachtet Sicherheitsvorschriften: Entfernung aus dem Dienst zulässig
Sicherheit und notwendige Distanz von Bediensteten gegenüber den Inhaftierten muss in Justizvollzugsanstalt stets gewährleistet sein
Verstößt eine Justizvollzugsbeamtin schwerwiegend gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug, indem sie eine intime Beziehung mit einer drogenabhängigen Gefangenen eingeht, kann sie aus dem Dienst entfernt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel hervor.
Die Justizvollzugsbeamtin war in der
Grundlage für Fortsetzung des Beamtenverhältnisses durch Vertrauensmissbrauch nicht mehr uneingeschränkt gegeben
Die Disziplinarkammer hat dieses Verhalten ebenso wie der Dienstherr als schwerwiegenden Verstoß gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug gewertet und die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online
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Dokument-Nr. 11360
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