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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2019
- 12 K 6942/17 -
Land muss Kosten für Einbau eines Aufzugs für einen gehbehinderten Lehrer in Schulgebäude tragen
Schulträger trifft keine Pflicht zur Errichtung von Sonderausstattungen für individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass das Land Baden-Württemberg die Kosten für den Einbau eines Personenaufzugs für einen gehbehinderten Lehrer in einem Schulgebäude erstatten muss.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Trägerin der Schule. Dort ist ein schwerbehinderter Beamter des beklagten Landes als
Dem Land obliegende Fürsorgeflicht hier durch Träger der Schule erfüllt
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe führte in seiner Entscheidung aus, dass die Klägerin mit dem Einbau des auf die individuellen Bedürfnisse des Lehrers ausgelegten Aufzugs nicht ihrer Aufgabe als Schulträgerin nachgekommen sei. Sie habe damit vielmehr die dem beklagten Land gegenüber dem
Schulträger steht dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen zu
Zwar sei die Klägerin als Schulträgerin verpflichtet, das Schulgebäude zu errichten und zu unterhalten. Diese Verpflichtung umfasse auch die Herstellung der Zugänglichkeit oberer Stockwerke als solche, die vorliegend für den allgemeinen Schulbetrieb aber durch Treppen gewährleistet sei. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 27131
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