wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 26.01.2021
7 E 4846/20 -

Zulässiges Verbot des Verkaufs von neuartigen CBD-haltigen Lebensmitteln aufgrund fehlender Zulassung

Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung

Der Verkauf von neuartigen CBD-haltigen Lebensmittel kann bei fehlender Zulassung mittels einer Allgemeinverfügung untersagt werden. Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt sind als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung anzusehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September und Oktober 2020 erließen mehrere Bezirksämter in Hamburg eine Allgemeinverfügung, wonach das Inverkehrbringen von Lebensmittel, die Cannabidiol enthalten untersagt wird, wenn es dafür keine Zulassung gibt. Eine Firma, welche Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt (Cannabidiol-Gehalt zwischen 2,75 bis 10 Prozent) vertrieb, sah sich vom Verbot betroffen und legte gegen die Allgemeinverfügungen der Bezirksämter Widerspruch ein. Zudem beantragte sie beim Verwaltungsgericht Hamburg Eilrechtsschutz.

Kein Eilrechtsschutz gegen Verbot des Inverkehrbringens CBD-haltiger Lebensmittel

Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied gegen die Firma. Der Antrag auf Eilrechtsschutz sei zurückzuweisen. Denn die angegriffenen Allgemeinverfügungen seien voraussichtlich rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, das Inverkehrbringen cannabidiolhaltige Lebensmittel im Wege von Allgemeinverfügungen zu untersagen. Als Rechtsgrundlage diene Art. 138 Abs. 1 UAbs. 1 b) der Verordnung (EU) 2017/625.

Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung

Die von der Firma vertriebenen Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt seien als neuartige Lebensmittel im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung anzusehen, so das Verwaltungsgericht. Da der Vertrieb solcher Produkte einer Zulassung bedürfe und eine solche Zulassung für das Produkt der Firma nicht vorlag, habe sie gegen die Verordnung verstoßen.

Verhältnismäßigkeit des Verbots des Inverkehrbringens

Das Verbot des Inverkehrbringens von cannabidiolhaltigen Lebensmittel sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Firma verhältnismäßig. Der Schutz der Verbraucher vor eventuellen Risiken der Produkte sei gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Firma vorrangig.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Lebensmittelrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29848 Dokument-Nr. 29848

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29848

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (3)

 
 
Uli aus Unterfranken schrieb am 17.02.2021

Ich wette, mehr als 99% der Deutschen kennen den Unterschied zwischen CBD und THC nicht. Mehr Bildungsmisere ist eigentlich nicht möglich.

Roland Berger antwortete am 17.02.2021

Ich kannte den Unterschied bislang auch nicht und war deshalb nicht ungebildet. Derartiges Wissen gehört nicht zur Allgemeinbildung.

Arno Günther schrieb am 16.02.2021

Wie harmoniert dieses Urteil den damit

EuGH: Cannabis-Öl ist nicht psychoaktiv

Auch eine Herstellung aus der gesamten Hanf-Pflanze macht den Cannabisbestandteil Cannabidiol (CBD) noch nicht zur Droge, so das EuGH. CBD-Anbieter freut das Urteil.

Veröffentlicht: 23.11.2020, 16:45 Uhr

Luxemburg. Cannabisprodukte dürfen nicht pauschalen Handelsbeschränkungen unterworfen werden. Maßgeblich ist, ob sie psychotrope oder schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangene Woche entschied. Das sei bei Cannabidiol (CBD) offenbar nicht der Fall.

Danach können zwei Geschäftsführer eines Unternehmens aus Südfrankreich auf einen Freispruch hoffen. In Frankreich dürfen nur Cannabisprodukte gewerblich genutzt werden, die aus den Fasern oder Samen des Hanfs gewonnen wurden. Die Firma der beklagten Geschäftsführer hatte aber Cannabidiol-Öl tschechischer Herkunft, das aus der gesamten Hanfpflanze gewonnen wurde, in Liquids für E-Zigaretten verwendet.

Hierzu betonte nun der EuGH, dass auch für Cannabisprodukte grundsätzlich der freie Warenverkehr in der EU gilt. Eine Ausnahme bestehe zwar für „Drogen“ und „Suchtstoffe“, dazu zähle das CBD aber nicht. Anders als THC habe das CBD „offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit“.

„Rein hypothetische Überlegungen“

Ein Handelsverbot, das „auf rein hypothetischen Erwägungen beruht“, sei jedoch unzulässig. Abschließend muss nun das Berufungsgericht Aix-en-Provence klären, ob Frankreich gesundheitliche Risiken doch noch „hinreichend“ nachweisen kann.

Das Urteil könnte auch Signalwirkung in Richtung EU-Kommission haben. Die Kommission hatte sich unlängst bei mehreren Novel-Food-Zulassungsanträgen für CBD-haltige Nahrungsergänzungsmittel quergestellt und die Auffassung vertreten, CBD sei als Betäubungsmittel einzustufen. Das würde den schwunghaften Handel mit Cannabis-Öl, wie er sich längst etabliert hat, mit einem Schlag unterbinden. Nach dem Luxemburger Votum dürfte die Kommission gezwungen sein, ihre Haltung noch einmal zu überdenken. (mwo/cw)

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung