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Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 15.08.2019
- 6 B 243/19 HAL -
Muslimische Schülerin darf bei Schulschwimmunterricht in Badebekleidung duschen
Durchsetzung religiöser Kleidervorschriften im Schwimmunterricht
Das Verwaltungsgericht Halle hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass eine Grundschülerin bei der Teilnahme am Schulschwimmunterricht entgegen der Haus- und Badeordnung des Schwimmbades in ihrer Badebekleidung duschen darf.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die
Glaubensfreiheit steht auch bereits Kindern zu
Das Verwaltungsgericht Halle führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden. Die Glaubensfreiheit sei als Teil des grundrechtlichen Wertesystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die Würde des Menschen bezogen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie umfasse das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden.
Bei Auftreten konkreter Konflikte ist zunächst Kompromisslösung zu suchen
Zwar seien sowohl die Glaubensfreiheit der Antragstellerin als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Einschränkungen zugänglich. Bei Auftreten eines konkreten Konflikts sei aber zunächst eine Kompromisslösung zu suchen, wobei die Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen allerdings im Hinblick auf die Integrationsfunktion der
Duschen beim Schwimmunterricht kommt kein integrative Funktion zu
Da es im vorliegenden Fall lediglich um das vor dem Unterricht erfolgende Duschen gehe, welches nicht Bestandteil des Schwimmunterrichts ist und dem auch keine integrative Funktion zukomme, könne dies die religiösen Grundrechte der Antragstellerin nicht einschränken.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Halle/ra-online (pm/kg)
- Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für moslemische Schülerin
(Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 12.01.2011
[Aktenzeichen: 9 L 518/10]) - BVerfG: Eltern haben auch bei Konflikten aus religiösen Gründen Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 1358/09])
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Dokument-Nr. 27769
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