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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 28.06.2017
1 A 241/16 -

Ausländerin hat Anspruch auf Aufenthaltstitel aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit ihres Kindes infolge missbräuchlicher Vaterschafts­anerkennung

Kein Ausschluss des Familiennachzugs nach § 27 Abs. 1a AufenthG aufgrund Scheinvaterschaft

Erkennt ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft zu einem ausländischen Kind an, nur um der ausländischen Mutter den Familiennachzug zu ermöglichen, so steht der Mutter dennoch ein Aufenthaltsrecht zu. Die Scheinvaterschaft schließt den Familiennachzug nicht gemäß § 27 Abs. 1a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2015 beantragte eine Frau mit mazedonischer Staatsangehörigkeit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und begründete dies damit, dass ihr minderjähriger Sohn noch vor seiner Geburt durch die Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten habe. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag jedoch ab. Ihrer Meinung nach handele es sich um eine Scheinvaterschaft, dessen einziger Zweck sei, der Mutter den Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen. In diesem Fall sei der Familiennachzug nach § 27 Abs. 1a AufenthG ausgeschlossen. Gegen die Ablehnung ihres Antrags erhob die Mutter Klage.

Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils aufgrund Ausübung der Personensorge für minderjähriges deutsches Kind

Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied zu Gunsten der Klägerin. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Kind habe durch die Vaterschaftsanerkennung durch den Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Klägerin sei zudem Mutter des Kindes und zur Personensorge berechtigt.

Kein Ausschluss des Familiennachzugs aufgrund Scheinvaterschaft

Der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin stehe nicht § 27 Abs. 1a AufenthG entgegen, so das Verwaltungsgericht. Danach sei ein Familiennachzug unter anderem dann ausgeschlossen, wenn feststehe, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zwecke begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise bzw. den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Fall der Scheinvaterschaft, die der leiblichen ausländischen Mutter des durch Anerkennung deutschen Kindes einen Aufenthaltstitel verschaffe, falle aber nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Es sei zu beachten, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen leiblicher Mutter und Kind nicht "begründet" werde, sondern kraft Gesetzes gemäß § 1591 BGB bestehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 25108 Dokument-Nr. 25108

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Kommentare (1)

 
 
feo schrieb am 14.11.2017

Unglaublich hier wird Betrug noch belohnt. Der deutsche Herr ist nicht der Vater, also wo ist denn da Familienzusammenführung ?

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