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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 16.11.2020
- 4 L 3823/20.GI -
Eilantrag gegen Untersagung des Betriebes eines EMS-Studios im Rahmen der Hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung abgelehnt
EMS-Studio in Hessen bleibt geschlossen
Das VG Gießen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Inhaberin eines EMS-Studios in Hessen ihren Betrieb während des Teil-Lockdowns im November 2020 nicht öffnen darf.
In einem EMS-Studio wird ein zur elektronischen Muskelstimulation verwendetes Gerät bereitgestellt, welches dem Trainierenden während der von ihm ausgeführten Übungen angelegt wird und so der körperlichen Ertüchtigung dient. Die Antragstellerin macht in dem Eilverfahren zum einen geltend, dass ein EMS-Studio nicht als ähnliche Einrichtung zu einem
Größe der Einrichtung nicht entscheidend
Das Verwaltungsgericht Gießen führt in seiner Entscheidung aus, dass ein EMS-Studio eine dem
Schutz der Bevölkerung wiegt schwerer als Berufsfreiheit
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der CoKoBeV bewertet die Kammer die Erfolgsaussichten hinsichtlich der in der Rechtsprechung aktuell unterschiedlich vertretenen Auffassungen als offen. Eine daher zu treffende Folgenabwägung gehe zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Gegenüber dem Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) würden die Folgen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und der damit einhergehenden ernstzunehmenden Gefahr für das Schutzgut Leben und Gesundheit von Menschen aus Art. 2 Abs. 2 GG und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems gravierender erscheinen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29475
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