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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.11.2012
14 L 1362/12 -

Fackelverbot bei NPD-Kundgebung am 9. November bestätigt

Unmittelbarer Zusammenhang zwischen geplanter Versammlung der NPD und der Reichspogromnacht 1938 nicht zu übersehen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat eine Auflage des Polizeipräsidiums Essen bestätigt, mit der untersagt wurde, am 9. November auf einer NPD-Kundgebung in Essen Fackeln zu verwenden.

Das Verwaltungsgericht schloss sich in der Begründung der Entscheidung der Auffassung des Polizeipräsidiums an, dass zu befürchten sei, dass der Sinngehalt und die gewichtige Symbolkraft des 9. November als Gedenktag an die Reichspogromnacht am 9. November 1938 gefährdet werde. Die mit der Verwendung von Fackeln einhergehende erhebliche Provokationswirkung entfalle unter den hier gegebenen Umständen auch durch das vom Versammlungsanmelder gewählte Thema der Veranstaltung ("Mauerfall am 9. November 1989, Gedenken an die Mauertoten") nicht. Denn dieses Thema ist nach Einschätzung des Polizeipräsidiums, der das Gericht folgte, nicht geeignet, den aus Sicht der Bevölkerung bestehenden unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer am 9. November geplanten Versammlung der NPD - anlässlich derer u.a. eine Rede eines "Vertreters" der rechtsextremen Kameradschaft "Division Altenessen" geplant ist - und der Reichspogromnacht zu beseitigen.

Mitführen von Fackeln mit würdigen Gedenken an Opfer der Reichspogromnacht mit Blick auf geschichtsgeprägte Identität Deutschlands nicht vereinbar

Diesem Gesichtspunkt kommt nach Auffassung des Gerichts gegenüber dem Interesse des Antragstellers, bei der Versammlung Fackeln mitzuführen, um den Kundgebungsort ausreichend zu beleuchten und einen "feierlichen Rahmen" zu schaffen, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Vorrang zu. Denn mit Blick auf die geschichtsgeprägte Identität Deutschlands und insbesondere auf die Ereignisse, die am 9. November 1938 gerade auch in Essen stattgefunden haben, sei das Mitführen von Fackeln mit einem würdigen Gedenken an die Opfer der Reichspogromnacht, wie es anlässlich diverser Veranstaltungen in der Stadt beabsichtigt ist, nicht vereinbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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Dokument-Nr.: 14584 Dokument-Nr. 14584

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