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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.05.2011
10 L 358/11 -

VG Gelsenkirchen: Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber verletzte keine Nachbarrechte

Störungen und Belästigungen nur gegenüber bestimmungsgemäßer Nutzung der Ersteinrichtung prüfbar

Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung für die neue Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber in Dortmund wurde abgelehnt. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Im hiesigen Rechtsstreit machen die Antragsteller, Nachbarn einer ehemaligen Gehörlosenschule, die nach einem Umbau nun als Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber genutzt werden soll, geltend, dass die neue Nutzung in dem Wohngebiet unzulässig sei und zu erheblichem Autoverkehr und Lärmbelästigungen führe.

Offen bleibt die Frage, ob die Baugenehmigung rechtmäßig sei, da kein Eingriff in geschützte Rechtspositionen der Antragsteller vorliege.

Baugenehmigungsverbot nur bei Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften

In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits kann ein Nachbar nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen.

Einen solchen Verstoß zu Lasten der Antragsteller konnte die Kammer nicht feststellen.

Bebauungsplan verletzt keine Nachbarrechte

Die erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart (von Gehörlosenschule in Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern) verletze die Antragsteller, deren Grundstück im benachbarten Wohngebiet liegt, nicht in ihren Nachbarrechten. Die Kammer stellte klar, dass die von der genehmigten Erstaufnahmeeinrichtung ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen seien, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzungen auftreten. Befürchtete anderweitige Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Ihnen können nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.

Hinsichtlich des Verkehrslärms reiche allein der pauschale Verweis der Antragsteller, der Straßenlärm für die Anwohner werde zunehmen, nicht aus, um eine konkrete Rechtsbeeinträchtigung feststellen zu können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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Dokument-Nr.: 11614 Dokument-Nr. 11614

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