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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 21.09.2011
2 K 638/10 -

VG Freiburg: Kein Anspruch auf Ethik-Unterricht in der Grundschule

Erteilung von Ethikunterricht gemäß Grundschul-Stundentafel-Verordnung nicht vorgesehen

Eltern haben keinen Anspruch darauf, dass Ethik-Unterricht bereits in der Grundschule angeboten wird. Die Einführung des Ethik-Unterrichts als ordentliches Unterrichtsfach erst ab Klasse 7 der Gymnasien und ab Klasse 8 der Haupt- und Realschulen ist nicht zu beanstanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Mutter, die die Einführung von Ethik-Unterricht an der Grundschule ihres Sohnes erreichen wollte. Ihr Sohn ist derzeit Schüler in einer Freiburger Grundschule und nimmt nicht am Religionsunterricht teil.

Erziehungsberechtigter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Schulfachs

Die Klage blieb jedoch vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es der Mutter für den geltend gemachten Anspruch auf Einführung von Ethik-Unterricht an der Grundschule ihres Sohnes an einer rechtlichen Grundlage fehle. Nach dem Schulgesetz stelle das Kultusministerium durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen sei. Von dieser Ermächtigung habe das Kultusministerium durch Verordnungen über den Fächerkanon an den einzelnen Schularten Gebrauch gemacht. Für Grundschulen gelte die Grundschul-Stundentafel-Verordnung, in der die Erteilung von Ethik-Unterricht aber gerade nicht vorgesehen sei. Diese Regelung halte sich im Rahmen der durch das Grundgesetz (GG) begründeten weitgehenden staatlichen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Erziehungsziele und des Unterrichtsstoffs. Aus dem staatlichen Erziehungsauftrag, zu dem fraglos auch die moralisch-ethische Bildung der Kinder zu rechnen sei, ergebe sich grundsätzlich kein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Einrichtung eines bestimmten Schulfachs.

Abstrakte Diskussionen über ethische Problemfelder erst in höheren Altersstufe sinnvoll

Ethikunterricht sei als ordentliches Unterrichtsfach für die Schüler vorgesehen, die nicht am Religionsunterricht teilnähmen, und zwar ab Klasse 7 der Gymnasien und ab Klasse 8 der Haupt- und Realschulen. Dies sei nicht zu beanstanden. In der Grundschule werde moralisch-ethische Bildung fächerübergreifend geleistet. Ethische Werte und Grundsätze würden auch im Rahmen des sozialen Miteinanders innerhalb des Klassenverbands vermittelt. Abstrakte Diskussionen über ethische Problemfelder wären hingegen für Grundschüler nur schwer verständlich und erwiesen sich daher erst ab einer höheren Altersstufe als sinnvoll. Insgesamt stellten die Regelungen des Landes Baden-Württemberg zum Ethikunterricht ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisteten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die moralisch-ethische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder.

Anspruch auf Ethikunterricht in der Grundschule ergibt sich weder aus Grundgesetz noch aus Europäischen Menschenrechtskonvention

Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte die Grundschul-Stundentafel-Verordnung in ihrem Sinne ergänze und den Ethik-Unterricht auf die Grundschule ausdehne. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Grundgesetz noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Aus der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, die auch das Recht der Eltern umfasse, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und sie daher etwa nicht am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen, entspringe kein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder (auch) in der Schule in dieser gewünschten weltanschaulichen Form erzogen würden und ihnen in einem gesonderten Fach Ethik weltanschaulich neutrale moralisch-ethische Bildung vermittelt werde. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung konfessionsgebundener und konfessionsloser Schüler ergebe sich jedenfalls unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist. Hierbei handele es sich um eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers, die eine verfassungsrechtliche Sonderstellung des Religionsunterrichts begründe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 12451 Dokument-Nr. 12451

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