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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.01.2023
10 L 90/23.F -

Klimaaktivist scheitert mit Eilantrag gegen das Betretensverbot im Fechenheimer

Allgemeinverfügung offensichtlich rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag gegen eine Allgemeinverfügung der Unteren Forstbehörde -das Forstamt Gross-Gerau- wurde mit Beschluss zurückgewiesen. Die Allgemeinverfügung sei offensichtlich rechtmäßig und das Betretungsverbot verhältnismäßig.

Die am 10.Januar 2023 im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main bekannt gemachte Allgemeinverfügung untersagt das Betreten des Fechenheimer Waldes in einem Sicherheitsbereich von ca. 90 Metern angrenzend an die Waldumwandlungsfläche, die nach dem Planfeststellungsbeschluss für den Neubau des Tunnels Riederwald in Frankfurt am Main schon vor Jahren festgelegt wurde.

Grundrechte geltend gemacht

Am 10. Januar 2023 hat der Antragsteller, der ein Baumhaus in diesem Bereich errichtet hatte und dort sein Hab und Gut aufbewahrt, gegen diese Allgemeinverfügung um Eilrechtsschutz nachgesucht. Im Rahmen dieses Verfahrens macht er insbesondere seine Rechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 des Grundgesetzes, Rechte aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 des Grundgesetzes und sein Recht auf Betreten des Waldes aus dem Hessischen Waldgesetz geltend.

Sperrung laut Hessische Waldgesetz möglich

Das VG hat diesen Eilantrag zurückgewiesen. Im Rahmen der allein möglichen summarischen Überprüfung hat das Gericht festgestellt, dass die Allgemeinverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Grundlage hierfür sei § 16 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 des Hessische Waldgesetz; danach können nichtöffentliche Straßen-, Waldwege und Grundstücke für das Betreten und jede Benutzungsart gesperrt werden, wenn eine Gefahr für Leib und Leben von Waldbesucherinnen oder Waldbesuchern besteht. Hiervon sei in dem Zeitraum bis Ende Januar 2023 auszugehen.

Gefahr durch anstehenden Rodungsarbeiten

Da sich in dem angrenzenden Rodungsgebiet Bäume mit einer Höhe von bis zu 40 Metern befinden, sei bei den anstehenden Rodungsarbeiten mit einer Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit von Personen, die sich in einem Umkreis von 90 m zu dem Rodungsgebiet aufhielten, zu rechnen. Aus diesem Grund sei die Sperrung des Waldstücks rechtmäßig und verhältnismäßig. Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, dass Streitgegenstand nicht die Genehmigung von Rodungsmaßnahmen sei, da diese anderweitig erfolgt sei. Das Betretungsverbot sei auch verhältnismäßig, um die konkreten Gefahren für Waldbesucher in diesem Bereich zu verhindern.

Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit

Der Antragsteller könne nicht rügen, dass sein Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt werde. Es sei schon fraglich, ob der hier geplante Sicherheitsbereich als Ort für eine Versammlung im Sinne des Artikel 8 Grundgesetz zur Verfügung stehe. Jedenfalls sei das Recht des Antragstellers auf Betreten des Waldes zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen nicht Regelungszweck der Allgemeinverfügung.

Konkrete Nutzung fällt nicht unter das waldrechtliche Betretungsrecht

Der Wald diene nach dem Hessischen Waldgesetz der Erholung für die Allgemeinheit und dem Schutz der dort vorkommenden Flora und Fauna. Insoweit könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass er diesen Waldbereich betreten müsse, um dort zu seinem Protestcamp oder Baumhaus und zu seinem dort gelagerten Hab und Gut zu gelangen. Diese Nutzung falle nicht unter das waldrechtliche Betretungsrecht. Der Antragsteller könne sich letztendlich auch nicht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Grundgesetz berufen. Dies wäre nur möglich, wenn er das Waldhaus oder Baumhaus in berechtigter Weise bewohnen würde. Davon kann nicht ausgegangen werden.

Auch Vorgehen gegen Sperrung des festgelegten Rodungsgebietes erfolglos

Soweit sich der Antragsteller weiterhin gegen die Sperrung des festgelegten Rodungsgebietes, die von der Autobahn GmbH durchgeführt wurde, wendet, hat er auch damit keinen Erfolg. Es sei schon zweifelhaft, ob es sich bei der aufgrund der unanfechtbaren Umwandlungsgenehmigung festgelegten Rodungsfläche begrifflich überhaupt noch um einen Wald handele. Unbestritten sei jedoch, dass Waldflächen und Waldwege, auf denen gefahrgeneigte Waldarbeiten, zu denen die Rodungsarbeiten zählten, durchgeführt werden, von der Möglichkeit des Betretens ausgenommen seien. Der Antragsteller könne auch keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen ein mögliches Einschreiten der Polizei in diesem Verfahren geltend machen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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