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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2022
6 M 164/21 -

Weiße Fahrbahnleitlinie kann mittels gelber Kreuze unwirksam gemacht werden

Ausreichender Abstand zwischen den Gelbmarkierungen

Eine weiße Fahrbahnleitlinie kann mittels gelber Kreuze vorübergehend unwirksam gemacht werden. Zwischen den Gelbmarkierungen muss aber ein ausreichender Abstand bestehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im September 2021 der Straßenverkehrsbehörde mittels Beschluss aufgegeben, Markierungen für einen Fahrradstreifen auf einer Straße vorübergehend zu entfernen bzw. unwirksam zu machen. Gegen den Fahrradstreifen hat ein stahlverarbeitendes Unternehmen geklagt, an dessen Werksgelände der Fahrradstreifen entlang führte. Die Behörde hat auf den doppelt durchgehenden weißen Linien auf der Straße gelbe Kreuze aufgebracht. Die Gelbmarkierungen befanden sich in einem Abstand von 6 bis 24 m. Überwiegend betrug der Abstand 8 bis 12 m. Das Unternehmen hielt die Gelbmarkierungen für unzureichend und beantragte daher die Festsetzung von Zwangsmitteln.

Auskreuzung einer weißen Fahrbahnleitlinie mittels Gelbmarkierungen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen das Unternehmen. Die Straßenverkehrsbehörde sei ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nachgekommen, in dem sie die weißen Linien mit gelben Kreuzen durchgestrichen hat. Die inhaltliche, regelnde Bedeutung des Durchkreuzens bzw. Auskreuzens eines Verkehrszeichens verstehe ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer mit einem raschen und beiläufigen Blick. Denn das Auskreuzen sei in der Realität des Straßenverkehrs ein allgemein bekanntes und gebräuchliches Mittel, um die vorübergehende Nichtgeltung des Ausgekreuzten anzuordnen.

Ausreichender Abstand zwischen den Gelbmarkierungen

Bei einer räumlich ausgedehnten Markierung, wie etwa in Gestalt einer durchgehenden Linie, dürfen die Kreuze nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in zu weiten Abständen aufgebracht werden. Welche Abstände einzuhalten sind, entziehe sich wegen der Vielgestaltigkeit der Straßensituationen einer allgemeinen Bewertung. Im vorliegenden Fall haben die Abstände ausgereicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 31515 Dokument-Nr. 31515

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