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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2022
29 K 78/22 -

Demonstration in Düsseldorf durfte nicht auf Standkundgebung beschränkt werden

Beschränkung auf Standkundgebung war rechtswidrig

Die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Düsseldorf, mit der dieser einen für den 8. Januar 2022 angemeldeten Aufzug untersagt und auf eine Standkundgebung beschränkt hatte, war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Die Versammlung war am 8. Januar 2022 wie angemeldet als Aufzug durchgeführt worden, nachdem das Gericht am Vortag dem Eilantrag des Versammlungsleiters stattgegeben hatte. Mit der noch anhängigen Klage hat der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf begehrt. Dieser Klage hat das Gericht nun stattgegeben. Das Gericht hat klargestellt, dass die Stadt Düsseldorf als für den Infektionsschutz zuständige örtliche Ordnungsbehörde versammlungsbeschränkende Maßnahmen treffen durfte. Die Anordnung, mit der die Behörde die Versammlung auf eine Standkundgebung beschränkt hatte, war aber unverhältnismäßig.

Anordnung versammlungsbeschränkender Maßnahmen weiterhin möglich

In der aktuellen Situation könne die zuständige Infektionsschutzbehörde in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage von § 28 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes auch nach dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 treffen. Die hierfür erforderliche Feststellung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift durch den Landtag sei erfolgt. Soweit die bundesgesetzliche Neuregelung Ende des vergangenen Jahres die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes hiervon ausdrücklich ausgenommen habe, sei davon nur ein vollständiges Versammlungsverbot erfasst. Handele es sich hingegen, wie hier, nur um eine versammlungsbeschränkende Maßnahme, dürfe eine solche Auflage aufgrund der Länderöffnungsklausel weiterhin durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde angeordnet werden.

Beschränkung wegen fehlender tragfähiger Prognose für Gefährdung nicht gerechtfertigt

Jedoch genüge diese Auflage nicht den strengen Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit einer derartigen Maßnahme zu stellen seien. Aus Infektionsschutzgründen sei die Beschränkung auf eine ortsfeste Kundgebung nicht erforderlich gewesen. Insbesondere habe es an einer hinreichend tragfähigen Prognose gefehlt, dass es aufgrund der Durchführung eines Aufzugs durch die Düsseldorfer Innenstadt zu einer unmittelbaren Gefährdung der Funktionsfähigkeit des staatlichen Gesundheitswesens kommen werde. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungs-gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 31393 Dokument-Nr. 31393

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