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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2017
17 K 9980/16.A und 17 K 9400/16.A -

Kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylbewerber

Nicht jedem Flüchtling droht bei Heimkehr nach Syrien politische Verfolgung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klagen mehrerer syrischer Staatsangehöriger auf Verbesserung des Schutzstatus abgewiesen und darauf verwiesen, dass den Klägern kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft zustehe. Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, den syrischen Asylbewerbern den subsidiären Schutz zu gewähren, seien rechtmäßig.

In den Urteilsbegründungen führte das Gerichts aus, dass bei einer Rückkehr nach Syrien den Klägern, die aus ihrem Heimatland alleine wegen der dortigen Kriegswirren geflohen seien, auch unter Einbeziehung aktueller Erkenntnisse keine politische Verfolgung drohe; insoweit sei an der langjährigen Rechtsprechung des Gerichts festzuhalten. Belastbare Erkenntnisse dafür, dass der syrische Staat die illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages im Ausland, einen auch langjährigen Aufenthalt dort sowie die bloße Herkunft aus einer derzeit nicht vom syrischen Regime beherrschten Region Syriens und die kurdische Volkszugehörigkeit als solche generell und unterschiedslos als Ausdruck einer oppositionellen Überzeugung jeder einzelnen Person werte, ließen sich derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausmachen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl der inzwischen ca. 5 Millionen Auslandsflüchtlinge (fast ein Viertel der syrischen Bevölkerung) ihr Heimatland nicht wegen einer regimefeindlichen Gesinnung verlassen habe, sondern hauptsächlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage. Für solche Fälle habe der Gesetzgeber den subsidiären Schutzstatus geschaffen.

Das Gericht folgte mit den Entscheidungen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sowie weiterer Obergerichte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 23755 Dokument-Nr. 23755

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