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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.12.2013
- VG 36 K 201.13 -
Vortätigkeit als Flugbegleiterin kann besoldungsrechtliche Erfahrungszeit sein
Als Flugbegleiterin erworbene Strategien zur Konfliktbewältigung an Bord können als Erfahrungszeit für Polizeidienst Berücksichtigung finden
Eine vor der Einstellung als Polizeikommissarin ausgeübte Tätigkeit als Flugbegleiterin kann eine besoldungsrechtlich relevante Erfahrungszeit sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Die 1981 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls arbeitete ab 2003 für ein Jahr als Angestellte am Flughafen Berlin-Schönefeld. Von 2004 an absolvierte sie ein einmonatiges Ausbildungsseminar zur
Erfahrungen aus Umgang mit sich regelwidrig verhaltenden und aggressiv auftretenden Passagieren auch bei Tätigkeit im Polizeidienst anwendbar
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Behörde, den Antrag der Klägerin erneut zu prüfen. Nach dem Berliner Besoldungsgesetz könnten hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung seien, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich seien. Förderlich seien insbesondere solche Berufszeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse seien. Fehlerhaft habe die Behörde bei der Auslegung des Gesetzes nur zugrunde gelegt, ob die Klägerin Kenntnisse und Fertigkeiten in ihrer Vordienstzeit erworben habe, die zu den prägenden Laufbahnanforderungen gehörten. Der rechtliche Rahmen sei hier aber weiter zu fassen, weil der Gesetzgeber bei der Neufassung des Besoldungsrechts ausdrücklich beabsichtigt habe, den Wechsel von einer Berufstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes in eine Verwendung als Beamter attraktiver zu gestalten. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Behörde bei der Ermessensausübung konkret nicht nur mit den erworbenen Fremdsprachenkenntnissen, sondern auch mit den durch die Vortätigkeit erworbenen Strategien zur Konfliktbewältigung an Bord auseinandersetzen müssen. Denn im Umgang mit sich regelwidrig verhaltenden und aggressiv auftretenden Passagieren habe die Klägerin Situationen zu bewältigen gehabt, die durchaus mit polizeilichem Handeln vergleichbar seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 17470
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