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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.07.2012
VG 26 L 377.12 -

Griff in die Bezirkskasse: Ehemaliger Leiter des Ordnungsdienstes muss veruntreuten Geldbetrag sofort zurückzahlen

Beamten wegen Veruntreuung zur Freiheitsstrafe verurteilt

Ein ehemaliger Mitarbeiter des Ordnungsamtes Steglitz-Zehlendorf muss einen von ihm veruntreuten Geldbetrag sofort zurückzahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall stand der Antragsteller bis zu seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im August 2011 als Amtsrat im Dienst des Antragsgegners. Seit 2005 war er im Ordnungsamt des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin eingesetzt, unter anderem als Leiter des allgemeinen Außendienstes. In dieser Funktion trat er auch in der Doku-Reihe "Mein Revier - Ordnungshüter räumen auf" auf Kabel 1auf. Das Landgericht Berlin verurteilte den Antragsteller mit noch nicht rechtskräftigem Urteil wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und stellte einen Gesamtschaden in Höhe von 264.085,61 Euro fest. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin forderte diesen Betrag nebst Zinsen Anfang Mai 2012 ohne Aufschub zurück.

Durch vorsätzliche Pflichtverletung entstandener Schaden muss Dienstherrn erstattet werden

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Ein Beamter, der vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletze, müsse dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Dies sei auch hier der Fall. Der Antragsteller habe seine gegenüber dem Antragsgegner bestehenden Dienstpflichten objektiv und schuldhaft verletzt. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, dürften die Feststellungen des Landgerichts Berlin als zutreffend zugrunde gelegt werden.

Antragsteller kann sich nicht auf strafrechtliche Unschuldsvermutung berufen

Auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung könne sich der Antragsteller im hiesigen Zusammenhang nicht berufen, weil dieses Prinzip im Verwaltungsverfahren keine Anwendung finde. Der Antragsgegner fürchte zu Recht, dass der Antragsteller etwa noch bei ihm vorhandenes Vermögen der Vollstreckung entziehen könne, so dass die sofortige Vollziehung habe angeordnet werden dürfen. Denn er sei jedenfalls im Zeitpunkt der Verurteilung noch Eigentümer u.a. eines Wohnmobils und eines Motorrads gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 13893 Dokument-Nr. 13893

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