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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.09.2017
- VG 21 K 608.17 -
Ausstellung von Plastinaten nur bei nachgewiesener Einwilligung des Körperspenders
Klage gegen Verbot der Ausstellung "Menschen Museum" teilweise erfolgreich
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das "Menschen Museum" am Berliner Alexanderplatz nicht gegen das bestattungsrechtliche Verbot verstößt, Leichen öffentlich auszustellen, wenn für jedes Exponat eine ausreichende Einwilligungserklärung des Körperspenders vorliegt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein in Heidelberg ansässiges privates Institut, das sich der Plastination menschlicher Körper und Körperteile widmet. Bisher wurden die Plastinate als Wanderausstellung in Deutschland in zahlreichen Städten, darunter bereits dreimal in Berlin gezeigt. Anfang 2015 wurde erstmals eine Dauerausstellung als "Menschen Museum" im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz eröffnet. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Berlin auf eine Klage des vormaligen Betreibers der Ausstellung festgestellt, dass die Ausstellung keiner
Verbot der Ausstellung anonymisierter Ganzkörperplastinate ohne konkrete Einwilligung zulässig
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage teilweise statt. Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung sämtlicher Exponate der Ausstellung gegeben seien. Als anatomisches Institut sei der Kläger zwar vom Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, ausgenommen, wenn die Ausstellung wissenschaftlichen Zwecken diene. Hierzu zähle auch der mit dem "Menschen Museum" verfolgte populärwissenschaftliche Ansatz. Entscheidend sei jedoch die Prüfung, ob jedem einzelnen Exponat ein ganz bestimmter Körperspender zugeordnet werden könne und von diesem eine ausreichende Einwilligung zur Herstellung und Ausstellung des Exponats vorliege; hierzu sei das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Kennzeichnungsverfahren grundsätzlich geeignet. Die Behörde habe eine solche Prüfung bei den rund 120 Teilkörperplastinaten sowie bei drei erst seit Kurzem ausgestellten Ganzkörperplastinaten noch nicht durchgeführt. Bei den übrigen ausgestellten - zehn vor längerer Zeit hergestellten und anonymisierten - Ganzkörperplastinaten hat das Gericht dagegen keine ausreichenden Einwilligungserklärungen feststellen können, weil der Kläger zu diesen Exponaten nur einen "Pool" von Erklärungen aus passenden Herstellungsjahren vorgelegt habe. Die Ausstellung dieser Exponate durfte daher verboten werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Körperwelten-Ausstellung bedarf keiner Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2014
[Aktenzeichen: VG 21 K 346.14]) - Oberverwaltungsgericht verbietet Berliner Körperwelten Museum
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2015
[Aktenzeichen: OVG 12 B 2.15])
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Dokument-Nr. 24842
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