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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.05.2010
- VG 21 K 48.10 -
Verbot von „Live-Präparationen“ bei „Körperwelten“-Ausstellung rechtmäßig
Vorhaben verstößt gegen Berliner Bestattungsgesetz und kann nicht auf die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit gestützt werden
Das Verbot von „Live-Präparationen“ bei der „Körperwelten“-Ausstellung in Berlin im Sommer 2009 war rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und wies eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ab.
Bei der „Körperwelten“-Ausstellung, in der im ehemaligen Postbahnhof so genannte Plastinate der Körper verstorbener Menschen gezeigt wurden, sollten nach Vorstellung der Veranstalterin in einem abgeteilten Bereich für interessierte Besucher zwei menschliche Leichen präpariert werden. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hatte dies untersagt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren war die Klägerin in zwei Instanzen erfolglos geblieben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 20.07.2009 - VG 22 A 177.09 - und Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.08.2009 - OVG 1 S 151.09 -).
Einschränkung durch das bestattungsrechtliche Ausstellungsverbot gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage schon mangels konkreter Wiederholungsgefahr als unzulässig angesehen, die Entscheidung der Behörde aber auch in der Sache gebilligt. Nach dem Berliner
Einwilligung der Verstorbenen hinsichtlich „Live-Präparation“ nicht ausreichend
Zudem habe es an einer hinreichend eindeutigen Erklärung der Verstorbenen, eines 74-jährigen Mannes und einer 93-jährigen Frau, gefehlt, dass sie auch mit einer „Live-Präparation“ im Rahmen einer entgeltlichen Ausstellung einverstanden sein würden. Der von beiden unterschriebene Fragenkatalog habe auf insgesamt 14 Seiten 58 Fragen umfasst und mit dem Zusatz geendet, dass ihre Meinung als Körperspender „wenn möglich berücksichtigt“ werden solle. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
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Dokument-Nr. 9767
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