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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.05.2010
VG 21 K 48.10 -

Verbot von „Live-Präparationen“ bei „Körperwelten“-Ausstellung rechtmäßig

Vorhaben verstößt gegen Berliner Bestattungsgesetz und kann nicht auf die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit gestützt werden

Das Verbot von „Live-Präparationen“ bei der „Körperwelten“-Ausstellung in Berlin im Sommer 2009 war rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und wies eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ab.

Bei der „Körperwelten“-Ausstellung, in der im ehemaligen Postbahnhof so genannte Plastinate der Körper verstorbener Menschen gezeigt wurden, sollten nach Vorstellung der Veranstalterin in einem abgeteilten Bereich für interessierte Besucher zwei menschliche Leichen präpariert werden. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hatte dies untersagt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren war die Klägerin in zwei Instanzen erfolglos geblieben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 20.07.2009 - VG 22 A 177.09 - und Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.08.2009 - OVG 1 S 151.09 -).

Einschränkung durch das bestattungsrechtliche Ausstellungsverbot gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage schon mangels konkreter Wiederholungsgefahr als unzulässig angesehen, die Entscheidung der Behörde aber auch in der Sache gebilligt. Nach dem Berliner Bestattungsgesetz dürften Leichen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Hiergegen habe das Vorhaben der Klägerin verstoßen. Ausnahmen seien allenfalls nach einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörden in besonderen Einrichtungen bzw. anatomischen Instituten zulässig, was bei der Ausstellung im Postbahnhof nicht der Fall gewesen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit. Es sei schon zweifelhaft, ob die Klägerin sich hierauf berufen könne; jedenfalls sei eine Einschränkung durch das bestattungsrechtliche Ausstellungsverbot gerechtfertigt.

Einwilligung der Verstorbenen hinsichtlich „Live-Präparation“ nicht ausreichend

Zudem habe es an einer hinreichend eindeutigen Erklärung der Verstorbenen, eines 74-jährigen Mannes und einer 93-jährigen Frau, gefehlt, dass sie auch mit einer „Live-Präparation“ im Rahmen einer entgeltlichen Ausstellung einverstanden sein würden. Der von beiden unterschriebene Fragenkatalog habe auf insgesamt 14 Seiten 58 Fragen umfasst und mit dem Zusatz geendet, dass ihre Meinung als Körperspender „wenn möglich berücksichtigt“ werden solle. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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