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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.10.2007
VG 2 A 102.06 -

Bundestag muss Journalisten Unterlagen zur sog. Bonusmeilenaffäre herausgeben

Der deutsche Bundestag ist nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes verpflichtet, einem bei der Bildzeitung beschäftigten Journalisten Auskünfte über Einzahlungen von Bundestagsabgeordneten auf ein vom Präsidenten des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der sog. Bonusmeilenaffäre im Jahre 2002 eingerichtetes Sonderkonto zu erteilen.

Der Journalist kann verlangen, dass ihm der Deutsche Bundestag Einsicht in die vorhandenen Aufzeichnungen gewährt, soweit sich hieraus ergibt, wie viele Bundestagsabgeordnete zwischen den Jahren 2002 und 2005 Rückzahlungen auf dieses Sonderkonto geleistet haben, wann die jeweiligen Rückzahlungen geleistet wurden, ob der Verwendungszweck „Bonusmeile Reise Ausland“ oder „Bonusmeile Reise Inland“ lautete, welcher Betrag pro Person zurückgezahlt wurde und wie viel Geld von den Bundestagsabgeordneten insgesamt zurückgezahlt wurde. Persönlichkeitsrechte der betroffenen Abgeordneten sind nicht betroffen, da ihre Namen nicht bekannt sind und ihre Identität auch nach Herausgabe der fraglichen Informationen nicht bestimmbar ist. Mit dieser Begründung gab das Verwaltungsgericht Berlin der Klage des Journalisten im Wesentlichen statt.

Nach Auffassung der Richter stehen gesetzliche Ausschlussgründe dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. Es lasse sich nicht feststellen, dass zwischen der Bundestagsverwaltung und den Abgeordneten eine vertrauliche Behandlung der in Frage stehenden Informationen vereinbart worden sei; im Übrigen sei fraglich, ob solche Abreden den Informationszugang ausschließen könnten. Bei den Informationen, zu denen die Bundestagsverwaltung nunmehr Zugang gewähren müsse, handele es sich auch nicht um personenbezogene Daten. Es sei zwar davon auszugehen, dass dem klagenden Journalisten oder weiteren Personen zusätzliche, eine unbekannte Zahl von Abgeordneten betreffende Daten der Lufthansa AG über die Bonusmeilenkonten und die Verwendung von Bonusmeilen aus dem Miles & More-Programm der Lufthansa zugänglich seien. Auch unter Verwendung dieser und der nunmehr herauszugebenden Daten könnten die Abgeordneten, die auf das Sonderkonto eingezahlt hätten, jedoch nicht eindeutig identifiziert werden.

Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hatte im September 1997 beschlossen, dass die Mitglieder des Bundestages die Gutschriften über dienstlich erworbene Bonuspunkte aus dem Miles & More-Programm der Deutschen Lufthansa AG der Bundestagsverwaltung zuleiten sollten. Nachdem es bei der Lufthansa zu einem unbefugten Zugriff auf Daten aus dem Miles & More- Programm gekommen war, berichtete die Presse – darunter der Kläger – im Sommer 2002 darüber, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages ihre aus Dienstreisen erworbenen Bonuspunkte für Privatreisen genutzt hätten. Ende Juli 2002 richtete der Präsident des Deutschen Bundestages daraufhin bei der Deutschen Bundesbank ein Sonderkonto ein, mit dem den Mitgliedern des Deutschen Bundestages für den Fall des privaten Einsatzes dienstlich erworbener Bonusmeilen die Möglichkeit gegeben wurde, den entsprechenden Betrag dem Deutschen Bundestag durch Zahlung auf das Sonderkonto unter Angabe des Verwendungszwecks „Bonusmeile Reise Ausland“ oder „Bonusmeile Reise Inland“ zur Verfügung zu stellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/07 des VG Berlin vom 11.10.2007

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