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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16.08.2012
VG 1 L 217.12 -

Kein Verbot des Zeigens von Mohammed-Karikaturen

Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) nicht erfüllt

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag dreier islamischer Moschee-Vereine zurückgewiesen, mit dem diese beantragt hatten, der "Bürgerbewegung Pro Deutschland" zu untersagen, während einer Demonstrationen vor deren Einrichtungen so genannte "Mohammed-Karikaturen" zu zeigen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die "Bürgerbewegung Pro Deutschland" für den 18. August 2012 Versammlungen vor den religiösen Einrichtungen dreier islamischer Moschee-Vereine mit dem Versammlungsthema "Der Islam gehört nicht zu Deutschland - Islamisierung stoppen" angemeldet. Die Versammlungsbehörde hat der Anmelderin jeweils Versammlungsorte im Abstand ca. 50 m vor den Einrichtungen der Antragsteller zugewiesen. Die Anmelderin hat angekündigt, im Kontext der Versammlungen die so genannten Mohammed-Karikaturen zeigen zu wollen.

Karikaturen fallen unter Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG

Der hiergegen gerichtete Eilantrag der islamischen Moschee-Vereine wurde vom Verwaltungsgericht Berlin jedoch zurück gewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, es fehle an der für ein polizeiliches Einschreiten erforderlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Es stehe nämlich nicht fest, dass das Zeigen von "Mohammed-Karikaturen" strafrechtlich relevant sei. Für die Erfüllung des Straftatbestandes des § 166 StGB fehle es erkennbar an einer "Beschimpfung" im Sinne des Verächtlichmachens des religiösen Bekenntnisses. Zudem fielen die Karikaturen unter die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Durch das Zeigen der Mohammed-Karikaturen allein werde auch nicht zum Hass oder zu Gewaltmaßnahmen gegen einzelne Bevölkerungsgruppen aufgefordert, so dass auch der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) nicht erfüllt sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht | Verwaltungsrecht

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