wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 27. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.11.2020
14 L 561/20 -

Corona-Beschränkungen gelten auch für Laternenumzug und Kindergeburtstag

Schutz der Gesundheit rechtfertigt Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

Das VG Berlin hat entschieden, dass durch die Corona-Beschränkungen auch ein Laternenfest im Freien mit einer Gruppe von maximal zehn Kindern aus einer gemeinsamen Kindertagesstätte mit jeweils einem Elternteil sowie die Geburtstagsfeier eines Kindes untersagt sind.

Im hier vorliegenden Fall ist nach § 1 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin (SARS-CoV-2-IfSG) der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen (Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht) oder für Angehörige des eigenen Haushalts und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder eines weiteren Haushalts gestattet. Es gilt zudem eine Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, der ein Laternenfest im Freien mit einer Gruppe von maximal zehn Kindern aus einer gemeinsamen Kindertagesstätte mit jeweils einem Elternteil sowie die Geburtstagsfeier seiner Tochter plant.

Regelungen der Infektionsschutzverordnung wahrscheinlich nicht rechtswidrig

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen, mit dem der Antragsteller festgestellt wissen wollte, dass die vorgenannten Regelungen auf die beiden Aktivitäten keine Anwendung finden. Es sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSG in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Verordnungsgebers seien - wie bereits in einer Vielzahl von Fällen durch das VG entschieden - gegeben.

Beschränkung angemessen

Die Erstreckung von Beschränkungen auf jegliche Art von privaten Zusammenkünften und damit auch der hier in Rede stehenden Aktivitäten sei geeignet, den Zweck der Maßnahme - die allgemeine Kontaktreduzierung und die Vermeidung möglicher Ansteckungsfälle - zu fördern. Die Beschränkung sei auch angemessen.

Schutz des Lebens und der Gesundheit vorrangig

Der Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei von geringem Gewicht; das Interesse des Antragstellers, "ein Stück Normalität" zu erlangen und soziale Kontakte zu pflegen, müsse vorläufig hinter dem Ziel des Schutzes des Lebens und der Gesundheit zurücktreten. Die Ungleichbehandlung mit weiterhin möglichen Versammlungen sei vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29454 Dokument-Nr. 29454

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29454

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH