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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.07.2023
11 L 184/23 -

Führerscheinentzug wegen E-Scooter-Fahrt nach Cannabiskonsum

Cannabiskonsum rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnisentzug

Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter fährt, muss unter Umständen mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller war im Juli 2022 mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs. Da er Schlangenlinien fuhr und mehrfach nah an geparkte Autos geriet, wurde er von der Polizei angehalten und ihm eine Blutprobe abgenommen. Diese wies einen THC-Wert von 4,4 ng/ml auf. Gegenüber den Polizisten äußerte der Antragsteller, jeden Tag Cannabis zu konsumieren und jeden Tag Auto zu fahren; dies stellte er im Nachhinein als nicht ernst gemeint dar. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung einzureichen. Der Antragsteller reagierte nicht. Ihm wurde daraufhin mit sofortiger Wirkung der Führerschein entzogen.

Trennungsgebot auch beim Fahren mit E-Scooter zu beachten

Das VG lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies sei beim Antragsteller anzunehmen, weil er das zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht eingereicht habe. Eines solchen Gutachtens bedürfe es, um zu klären, ob der gelegentlich Cannabis konsumierende Antragsteller nur einmalig nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe oder dies auch in Zukunft nicht tun werde. Auch beim (erlaubnisfreien) Fahren mit einem Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter sei das Trennungsgebot zu beachten. Die Grenze hinnehmbaren Cannabiskonsums sei überschritten, wenn auch nur die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe; dies nehme die Rechtsprechung - jedenfalls beim Fahren eines Autos - bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml an. Vorliegend sei neben dem deutlich überschrittenen THC-Wert erschwerend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei der Kontrolle im Juli 2022 durch seine Fahrweise den Straßenverkehr gefährdet und einen regelmäßigen Verstoß gegen das Trennungsgebot auch beim Autofahren eingeräumt habe.

Öffentliches Interesse rechtfertigt sofortigen Entzug des Führerscheins

Die gesetzte Frist von drei Monaten zur Beibringung des Gutachtens sei ausreichend gewesen, weil Zweifel an der Fahreignung nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot rasch zu klären seien. Das öffentliche Interesse, schwere Personen- und Sachschäden zu vermeiden, die mit Verkehrsunfällen aufgrund einer Drogeneinnahme verbunden sein könnten, rechtfertige schließlich den sofortigen Entzug des Führerscheins. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 33120 Dokument-Nr. 33120

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Kommentare (2)

 
 
Roland Berger schrieb am 01.08.2023

Sehr geehrter Herr Langer,

welchen sachlichen Beitrag soll Ihre Bemerkung zur Problematik der Entscheidung leisten? Die zur Verfügung gestellte Kommentarmöglichkeit von ra-online GmbH hat den Zweck, eigene Rechtsansichten zu bekunden und evtl. zur Diskussion zu stellen.

Zudem werden die von Ihnen gemeinten Vergnügungsobjekte als Autoscooter bezeichnet.

Dennis Langer schrieb am 31.07.2023

E-Scooter?

Sind das nicht diese lustigen rollenden Kisten mit dicker Gummiumrandung, die auf einer eigenen, eingegrenzten Fläche auf den Kirchweihfesten fahren, und mit denen man sich gegenseitig anschubsen kann. %D

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