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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.2008
- BVerwG 9 A 14.07 -
Erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Straßenverkehrsprojekte verfassungsgemäß
Zum artenschutzrechtlichen Tötungsverbot
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage von eigentumsbetroffenen Bürgern und eines Naturschutzvereins gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold für den Bau einer Nordumgehung von Bad Oeynhausen (einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen) abgewiesen und ist in dem Urteil insbesondere auf seine Ende 2006 eingeführte erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit für bestimmte Straßenverkehrsprojekte sowie auf den Artenschutz eingegangen.
Durch das Planvorhaben soll eine Lücke im Fernstraßennetz zwischen der A 30 westlich und der A 30/A 2 östlich der Stadt geschlossen werden. Derzeit wird der Fernverkehr über eine Bundesstraße (B 61 – Kanal-/Mindener Straße) durch das Stadtgebiet von Bad Oeynhausen und Löhne geführt.
Erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht verfassungsgemäß
Das Bundesverwaltungsgericht hat aus Anlass dieses Falles auf entsprechende Rüge der Kläger hin entschieden, dass die Ende 2006 eingeführte erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Straßenverkehrsprojekte (auch) in den alten Bundesländern (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17 e Abs. 1 FStrG)
Kläger rügen Verstoß gegen Artenschutzrecht
In der Sache selbst hatten die Kläger gerügt, dass das Planvorhaben gegen Vorschriften des deutschen und europäischen Artenschutzrechts verstoße, weil es vorhandene Vorkommen von Fledermäusen und diversen Vogel- und Amphibienarten beeinträchtige, und dass die Planfeststellungsbehörde andere, sich aufdrängende Trassenvarianten (eine abgesenkte Troglösung auf der Trasse der bisherigen Stadtdurchfahrt und eine weite Südumfahrung) zu Unrecht aus der Planung ausgeschieden habe; ferner hatten sie die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen als unzureichend beanstandet.
Nur ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko erfüllt den Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat den Streitfall zum Anlass genommen, die rechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Bewertung der von einem Straßenbauvorhaben voraussichtlich verursachten artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen (außerhalb von Schutzgebieten nach der sog. Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie) und deren gerichtliche Überprüfung zu präzisieren. Hieran gemessen sind die dem
Hinsichtlich zweier Kläger hatte die Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung zugesichert, über punktuell verbesserte Lärmschutzmaßnahmen an den Grundstücken dieser Kläger erneut zu entscheiden; insoweit war das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/08 des BVerwG vom 09.07.2008
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Dokument-Nr. 6344
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