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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2017
- 31 C 3832/15 (83) -
Enteisung eines Flugzeugs begründet keinen außergewöhnlichen Umstand an Flugverspätung
Fluggast steht Entschädigung wegen Ankunftsverspätung zu
Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen, wenn es aufgrund der Enteisung des Flugzeugs zu einer Ankunftsverspätung kommt. Beträgt die Verspätung mehr als drei Stunden, steht dem davon betroffenen Fluggast ein Entschädigungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichte eine Reisende ihr Ziel Cancun mit einer Verspätung von mehr als 24 Stunden. Die Reisende hatte einen Flug von Frankfurt a.M. nach Cancun über München gebucht. Ursache der Verspätung war, dass der Zubringerflug von Frankfurt a.M. nach München aufgrund einer
Anspruch auf Entschädigung wegen Ankunftsverspätung
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf eine Entschädigung zu, da sich ihre Ankunft am Zielort um mehr als 24 Stunden verspätet hatte.
Flugzeugenteisung kein außergewöhnlicher Umstand
Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nach Auffassung des Amtsgerichts nicht berufen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Amtsgericht Framkfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2018, 86/rb)
- Erneute Enteisung aufgrund Verzögerung bei der Starterlaubniserteilung sowie Startbahnwechsel stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2016
[Aktenzeichen: 32 C 1014/16]) - Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Fehlende Enteisung des Flugzeugs begründet keinen außergewöhnlichen Umstand
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015
[Aktenzeichen: 29 C 286/15 (85)])
Jahrgang: 2018, Seite: 86 RRa 2018, 86
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Dokument-Nr. 26702
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