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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2018
BVerwG 2 C 19.17, 2 C 20.17,  2 C 21.17, 2 C 22.17, 2 C 23.17, 2 C 65.17, 2 C 66.17 -

Kein Schadens­ersatz­anspruch für Beamten wegen Nichtbeförderung

Unklares Beförderungs­verfahren begründet Erkundigungs- und Rügeobliegenheit des Beamten

Um nicht Gefahr zu laufen einen etwaigen Schadens­ersatz­anspruch wegen einer rechtswidrigen Nicht­berücksichtigung in einem Beförderungs­verfahren zu verlieren, muss ein Beamter sich über das "Ob" und "Wann" von Beförderungs­verfahren erkundigen und gegebenenfalls Mängel rügen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind Beamte der Bundesrepublik Deutschland, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt oder einem ihrer Tochterunternehmen zugewiesen sind oder waren. Sie beanspruchten nachträglich - zum Teil nach mehreren Jahren - Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung, weil die fraglichen Stellen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien.

Fünf von sieben Klagen erfolgreich

Fünf der Kläger hatten mit ihrem Begehren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Dieses hat angenommen, die späte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch diese Kläger könne nicht als treuwidrig beurteilt werden. In zwei Fällen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger hinreichend Anlass gehabt hätten, sich beim Dienstherrn zu erkundigen, ob sie für eine Bewerbung für den Arbeitsposten in Betracht kamen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz trotz Verfahrensfehler

Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen Verfahren einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Beamten verneint: Zwar habe der Dienstherr in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren verletzt. Auch sei ein daraus resultierender Schaden des jeweiligen Beamten auf der Grundlage der Feststellungen der Berufungsurteile zu bejahen. Doch sei es allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden.

Keine Schadensersatzpflicht bei schuldhaft unterlassener Schadensabwendung

Nach einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seinen Niederschlag gefunden hat, trete eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen habe, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines - zumutbaren - Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des "Rechts­mittels" sei nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs weit auszulegen.

Hinweise über Beförderungsverfahren im zugänglichen Intranet veröffentlicht

Die Deutsche Telekom AG habe in den fraglichen Zeiträumen im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht, nach denen sie regelmäßig Beförderungsverfahren für Beamte durchführe. Diese Hinweise seien zwar allgemein und unvollständig. Doch gaben sie den Klägern hinreichend Anlass (Anstoßfunktion), sich bei der Telekom über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen. Hätten sie dies getan und Auskünfte erhalten, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden abzuwenden.

Erkundigungspflicht des Beamten bei unklarem Beförderungsverfahren

Die besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte habe ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbinde. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das "Ob" und "Wann" von Beförderungsverfahren im Unklaren sei, habe die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Voristanz zu BVerwG 2 C 19.17: OVG Münster, 1 A 2310/14 - Urteil vom 27. April 2016 VG Köln, 15 K 5831/12 - Urteil vom 02. Oktober 2014 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 20.17 OVG Münster, 1 A 1923/14 - Urteil vom 27. April 2016 VG Köln, 15 K 7456/12 - Urteil vom 14. August 2014 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 21.17 OVG Münster, 1 A 184/15 - Urteil vom 27. April 2016 VG Köln, 15 K 6661/12 - Urteil vom 04. Dezember 2014 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 22.17 OVG Münster, 1 A 431/15 - Urteil vom 19. Januar 2017 VG Köln, 15 K 7931/13 - Urteil vom 15. Januar 2015 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 23.17 OVG Münster, 1 A 2309/14 - Urteil vom 27. April 2016 VG Köln, 15 K 3361/13 - Urteil vom 27. Oktober 2014 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 65.17 OVG Münster, 1 A 1664/15 - Urteil vom 27. April 2017 VG Arnsberg, 13 K 1613/13 - Urteil vom 19. Juni 2015 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 66.17 OVG Münster, 1 A 303/15 - Urteil vom 19. Januar 2017 VG Köln, 15 K 3155/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014
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