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Amtsgericht München, Urteil vom 11.12.2017
- 345 C 13556/17 -
Kratzer am Auto: Kinder haften nicht immer für Beschädigungen an geparktem Fahrzeugen
Schadensverursachung bei altersgemäß falscher Einschätzung der im Verkehr bestehenden Gefahren führt zum Ausbleiben der Haftung
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Kinder nicht für Beschädigungen an geparkten Fahrzeugen haften, wenn der Schaden bei altersgemäß falscher Einschätzung der im Verkehr bestehenden Gefahren zugefügt wurde.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Fahrzeugbesitzer aus Brunnthal auf
Geparktes Auto bei Ausweichen vor vorbeifahrendem Auto beschädigt
Der Kläger trug vor, dass sich bald nach dem Schadensereignis der Stiefvater des Jungen bei ihm gemeldet und für den gerade verursachten Schaden entschuldigt habe. Der als Zeuge einvernommene 43-jährige Stiefvater gab an, dass der Junge die ihm und seiner älteren Schwester gehörenden Kickboards, die sie beide woanders abgestellt hatten, zurückholen wollte. In der Wohnstraße mit Tempo 30 habe ein Pkw ausgeparkt und sei nicht allzu schnell am Jungen vorbeigefahren, als dieser im Begriff war mit den Kickboards an beiden Händen die Straße zu überqueren, um zur restlichen Familie zu kommen. Der Junge sei dann bei Vorbeifahren des Pkw mit dem rechten Kickboardlenker an dem geparkten klägerischen
AG verneint Anspruch des Fahrzeugbesitzers auf Schadensersatz
Das Amtsgericht München wies die Klage des Fahrzeughalters ab. Die Klagepartei habe gegen den Beklagten keine Ansprüche auf
Unfallursache war nicht nur parkendes sondern auch bewegtes Kraftfahrzeug
Der Gesetzgeber habe
Es sei laut Gericht unerheblich, ob die Überforderung des Kindes vom beschädigten oder einem anderen Pkw ausging.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25927
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