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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 21.06.2012
- 1 U 1086/11 -
Stadt haftet für Schäden an Fahrzeug durch Steine werfende Kita-Kinder
Erzieherinnen verletzen in speziellem Einzelfall ihre Aufsichtspflicht
Wird ein auf der Straße geparktes Fahrzeug beschädigt, weil Kinder der angrenzenden Kita das Grundstück verlassen und mit Steinen auf das Auto geworfen haben, haftet die Stadt für den entstandenen Schaden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz und verwies darauf, dass die Erzieherinnen der betreffenden Kita in dem speziellen Einzelfall ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.
Im zugrunde liegenden Fall stellte der Kläger, der Inhaber einer ortsansässigen Firma in Bitburg ist, im Juni 2010 sein Fahrzeug am Rande des Außenbereichs einer
Abseits spielende Kinder dürfen nicht länger andauernd unbeobachtet bleiben
Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte, dass eine permanente und lückenlose Überwachung der
Kommune muss nachweisen können, dass Erzieherinnen Aufsichtspflicht erfüllt haben
Zudem entschied das Gericht, dass in einem solchen Fall der Amtshaftung grundsätzlich die Kommune beweisen müsse, dass die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Diese rechtliche Frage ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten. Andere Obergerichte sehen den Geschädigten in der Pflicht, auch die Verletzung der Aufsichtspflicht beweisen zu müssen. Der Senat hat wegen dieser Rechtsfrage die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Stadt Bitburg kann daher entscheiden, ob sie die Sache vor dem Bundesgerichtshof nochmal in der Revision überprüfen lassen will.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
- Landgericht Trier, Urteil vom 23.08.2011
[Aktenzeichen: 11 O 36/11]
- Kind springt vom Gehweg auf die Straße - Keine Verletzung der Aufsichtspflicht bei Verkehrsunfall durch Kleinkind
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 23.01.2007
[Aktenzeichen: 5 U 227/06]) - Verkehrswidriges Parken auf Gehweg - Kind haftet nicht für Schaden an Pkw
(Amtsgericht München, Urteil vom 30.07.2009
[Aktenzeichen: 331 C 5627/09 ])
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Dokument-Nr. 13677
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