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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.2017
- VIII ZR 44/16 -
BGH: Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei fehlender Notwendigkeit der Wohnnutzung durch Hausmeister
Hausmeister wohnt in der Nähe der betreuten Objekte
Eine Wohnung kann wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe die Nutzung der Wohnung erforderlich machen (sog. Kündigung wegen Betriebsbedarfs). Dies ist nicht der Fall, wenn ein Hausmeister die Wohnung nutzen soll, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichthof im Rahmen eines Prozesses über die Zahlung von Schadensersatz wegen einer angeblich vorgetäuschten
Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung bei fehlender Notwendigkeit der Wohnnutzung durch Hausmeister
Der Bundesgerichtshof führte zu dem Fall aus, dass eine Kündigung wegen Betriebsbedarfs voraussetze, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung müsse für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein. Dies werde etwa bei einem Angestellten, dem die Aufgaben eines "Concierge" übertragen werden oder dessen ständige Anwesenheit aus sonstigen Gründen vorausgesetzt sei, der Fall sein. Nicht aber bei einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 06.11.2013
[Aktenzeichen: 161 C 1145/13] - Landgericht Koblenz, Urteil vom 22.02.2016
[Aktenzeichen: 2 S 76/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 658 GE 2017, 658 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 693 MDR 2017, 693 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 521 NZM 2017, 521 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 342 WuM 2017, 342
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Dokument-Nr. 24768
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