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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.2015
- 2 U 201/14 -
Anwalt des Mieters haftet für Forderung von Geldzahlungen durch Vermieter als Voraussetzung für unstreitig geschuldete Räumung der Mietsache
Vorliegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB
Macht eine Mieterin die unstreitig geschuldete Räumung der Mietsache von Geldzahlungen des Vermieters abhängig, so kann darin eine Erpressung liegen. Hilft ihr dabei ein Anwalt, so kann sich dieser wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
Schadenersatzpflicht des Anwalts aufgrund Beteiligung an Erpressung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters und wies daher die Berufung des Anwalts zurück. Der Anwalt sei aufgrund der
Mithaftung des Anwalts aufgrund Hilfe bei der Erpressung
Der Anwalt der
Trotz möglicher Räumungsklage bestand Gefahr finanzieller Einbußen
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2014
[Aktenzeichen: 2-25 O 187/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 783 NZM 2015, 783
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Dokument-Nr. 21279
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