Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2014
- I-20 U 208/13 -
Internetwerbung mit Hinweis "TÜV-geprüft" erfordert Angabe der Fundstelle
Fehlende Angabe begründet wegen Vorenthaltung von wesentlichen Informationen Wettbewerbsverstoß
Findet sich auf der Interseite eines Versandhändlers der Hinweis "TÜV-geprüft", muss die Fundstelle angegeben werden, damit die Verbraucher die dem Hinweis zugrundeliegenden Informationen erhalten können. Fehlt die Fundstellenangabe, liegt wegen Vorenthaltung von wesentlichen Informationen ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 bewarb eine Versand-Apotheke auf einem Gutscheinportal im Internet ihre Leistungen. In diesem Zusammenhang befand sich die Aussage "TÜV-geprüft". Zwar wurde der Versand-Apotheke tatsächlich vom TÜV ein Zertifikat über ihr Qualitätsmanagement nach ISO 9001 erteilt, jedoch fehlten Angaben zu der Fundstelle. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen sah darin ein Vorenthalten wichtiger Informationen und somit einen
Anspruch auf Unterlassung wegen Vorenthalten wesentlicher Informationen bestand
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des klagenden Vereins und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Verein habe nach § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf
Fundstellenangabe ist wesentliche Information
Für die Entscheidung eines Verbrauchers sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Angabe, wie die dem Hinweis zugrundeliegenden Informationen zu erhalten sind, im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG wesentlich. Denn Zertifizierungen neutraler Stellen seien für die Entscheidung des Verbrauchers von besonderer Bedeutung. Es gelte für den Hinweis "TÜV-geprüft" nichts anderes, als für die
Hinweis auf Fundstelle mittels eines Links oder Verweises auf Internetseite des TÜV
Der Versand-Apotheke sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts zuzumuten gewesen, die dem Zertifikat zugrundeliegenden Unterlagen auf ihrer eigenen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2013
[Aktenzeichen: 37 O 150/12]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 21094
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21094
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.