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Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 06.11.1975
- 23 C 144/75 -
Unberechtigtes Betreten der Wohnung durch den Vermieter mit einem Zweitschlüssel rechtfertigt fristlose Kündigung durch den Mieter
Schwerwiegender und massiver Eingriff in die Privatsphäre des Mieters liegt vor
Betritt ein Vermieter ohne begründeten Anlass mit einem Universalschlüssel die Wohnung eines seiner Mieter, liegt ein schwerwiegender und massiver Eingriff in die Privatsphäre des Mieters vor. Dieser kann daher das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies hat das Amtsgericht Heidelberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kündigte die
Fristlose, außerordentliche Kündigung der Mieterin war wirksam
Das Amtsgericht Heidelberg entschied zu Gunsten der
Ungestörtes Leben war nicht mehr möglich
Durch das Verhalten des Vermieters sei es nach Auffassung des Amtsgerichts verständlich gewesen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2013
Quelle: Amtsgericht Heidelberg, ra-online (zt/WuM 1978, 69/rb)
- Vermieter darf Fremden nicht Zutritt zur Wohnung verschaffen
(Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 13.11.2012
[Aktenzeichen: 163 C 2857/11 (163)]) - Mieter kann Wohnungsschloss auf Kosten des Vermieters austauschen, wenn dieser einen Schlüssel zur Wohnung behalten hat
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.02.1994
[Aktenzeichen: 217 C 483/93])
Jahrgang: 1978, Seite: 69 WuM 1978, 69
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Dokument-Nr. 16480
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