Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.02.1994
- 217 C 483/93 -
Mieter kann Wohnungsschloss auf Kosten des Vermieters austauschen, wenn dieser einen Schlüssel zur Wohnung behalten hat
Mieter muss im gemieteten Mietergarten keinen Hundekot des Hundes vom Vermieter dulden
Ein Mieter ist berechtigt, das Wohnungsschloss auf Kosten des Vermieters auszutauschen, wenn dieser einen Schlüssel zur Wohnung behalten hat und diesen nicht herausgeben will. Hat der Mieter einen Gartenteil gemietet, dann darf der Vermieter seinen Hund nicht in diesen Teil des Gartens koten lassen. Bestandteil des Gebrauchs eines Gartens ist, dass dieser frei von Hundekot ist. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter einen Schlüssel zur vermieteten Wohnung behalten, den er nicht herausgeben wollte. Außerdem hatte er dem
Vermieter darf keinen Schlüssel zurückbehalten
Das Amtsgericht Köln entschied, dass ein Vermieter nicht berechtigt ist, einen
Austausch des Wohnungsschlosses auf Kosten des Vermieters
Kommt ein Vermieter seiner Pflicht zur
Vermieter darf Wohnung nicht nach Gutdünken betreten
Das Gericht stellte fest, dass ein Vermieter nicht berechtigt sei, mit einem einbehaltenen Schlüssel - nach Gutdünken - die vermieteten Wohnräume zu betreten. Allenfalls bei Notfällen, in denen ein sofortiges Betreten der Wohnung geboten sei, um Schaden zu verhindern, habe ein Vermieter das Recht die Wohnung zu betreten (vgl. auch Vermieter darf vermietete Wohnung nicht heimlich mit eigenem Schlüssel betreten (Landgericht Berlin, Urteil v. 09.02.1999 - 64 S 305/98 -)).
Hund des Vermieters darf nicht in Mietergarten koten
Ein Vermieter, der einen Garten vermiete, dürfe seinen Hund nicht in den Garten koten lassen. Ein
Das Urteil ist in Leitsätzen in der Zeitschrift für Miet- und Raumrecht abgedruckt (Sonderdruck 1994, Seite XIII).
Werbung
Ein Mieter ist berechtigt, das Wohnungsschloss auf Kosten des Vermieters auszutauschen, wenn dieser einen Schlüssel zur Wohnung behalten hat und diesen nicht herausgeben will.
Hat der Mieter einen Gartenteil gemietet, dann darf der Vermieter seinen Hund nicht in diesen Teil des Gartens koten lassen. Bestandteil des Gebrauchs eines Gartens ist, dass dieser frei von Hundekot ist (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11072
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11072
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.