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Amtsgericht München, Urteil vom 08.12.2000
- 271 C 23794/00 -
Mieter darf bei ordnungsgemäßer Befestigung außen am Balkon Blumenkästen anbringen
Soweit die Fassade / der Putz nicht beschädigt werden, können Rankgitter und Rankpflanzen nicht untersagt werden
Das Anbringen von Blumenkästen und Rankgittern für Kletterpflanzen fällt in den Bereich der üblichen Nutzung eines zu einer Mietwohnung gehörenden Balkons. Werden keine Schäden an der Hausfassade verursacht und wird der Gefahr des Herabstürzens der Blumenkästen ausreichend begegnet, so dürfen Blumenkästen und Rankgitter angebracht werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine
Balkon darf im Rahmen des Üblichen genutzt werden
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Kläger hätten gemäß § 1004 BGB keinen Anspruch auf Entfernung der
Für Mieter sind die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag und der Hausordnung verbindlich
Der Beschluss der Eigentümerschafft, das Anbringen der
Gefahr durch Herabstürzen der Blumenkästen wurde ausreichend begegnet
Der Beklagte habe durch das Anbringen einer zusätzlichen Halterung ausreichend dafür gesorgt, dass ein Herabfallen der
Nässe durch überlaufende Blumenkästen fällt bei starken Regenfällen nicht ins Gewicht
Das Herabtropfen von Wasser schließe das Gericht bei sachgerechter Bedienung des in den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (vt/st)
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Dokument-Nr. 11626
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