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Landgericht Coburg, Urteil vom 25.08.2010
- 13 O 637/08 -
Käufer eines Neuwagens kann bei Fehlfunktion der elektronischen Sitzverstellung vom Kaufvertrag zurücktreten
Fehlfunktion führt zur starken Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
Weist ein Neuwagen in der Weise Mängel auf, dass der Sitzpositionsspeicher nicht ordnungsgemäß funktioniert und sich der Sitz ungewollt während der Fahrt verstellt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, muss jedoch für die gezogenen Nutzungen Wertersatz leisten. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb der Kläger im Jahr 2007 ein Neufahrzeug beim beklagten Autohaus zu einem
Fahrersitz verstellt sich beim Fahren ungewollt automatisch
Nach Ansicht des Klägers war der Neuwagen mangelhaft, da der Sitz beim Fahren plötzlich die Positionen geändert habe. Dies sei insbesondere beim Kläger problematisch gewesen, da er beim Wechsel in die für seine Frau vorgesehene Position gegen das Lenkrad gedrückt worden sei und die Pedale im Fußraum nicht mehr habe bedienen können.
Die Beklagte behauptete, dass Fehlbedienungen des Klägers vorliegen würden.
Fehlfunktion der Sitzverstellung durch mehrere Personen bezeugt
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Es war davon überzeugt, dass der Neuwagen den vom Kläger angegebenen
Sicheres Steuern des Fahrzeugs aufgrund der Fehlfunktion nicht mehr gewährleistet
Das Gericht ging auch vom Vorliegen eines erheblichen Mangels aus, da eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Neuwagens vorliegt, wenn die vom Kläger angegebene Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellung plötzlich während der Fahrt auftritt. Eine solche Fehlfunktion beeinträchtigt stark die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, da ein sicheres Steuern dann nicht mehr gewährleistet ist.
Käufer muss für gezogene Nutzungen Wertersatz leisten
Daher konnte der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und erhielt seinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 11322
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