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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2010
- ZR VIII 137/09 -
Vermieter darf Sperrmüllkosten auf Mieter umlegen - Entsorgung fällt unter Betriebskosten
Mieter müssen Sperrmüllkosten auch für fremden Sperrmüll tragen, der nicht von Hausbewohnern stammt
Vermieter dürfen die abgerechneten Sperrmüllkosten auf die Mieter umlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Die Umlage im Rahmen der Betriebskosten ist zulässig, weil es sich bei den Sperrmüllkosten um für die Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren im Sinne von Ziffer 8 der Anlage 3 zu § 27 Absatz 2 BV (Betriebskostenverordnung) handelt.
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass diese Kosten zwar nicht jährlich, aber doch laufend dadurch entstehen, dass
Betriebskostenvorauszahlungen bedürfen keiner exakten Aufschlüsselung der einzelnen Positionen
Weiter stellte das Gericht klar, dass der Vermieter nicht dazu verpflichtet sei, die Vorauszahlungen auf die einzelnen
Für Mieter ist die Höhe der Gesamtkosten entscheidend - und nicht die Aufschlüsselung der einzelnen Betriebskostenarten
Für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)
Jahrgang: 2010, Seite: 333 GE 2010, 333 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 132 IMR 2010, 132 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2010, Seite: 375 MDR 2010, 375 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2010, Seite: 168 NJ 2010, 168 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 1198 NJW 2010, 1198 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2010, Seite: 274 NZM 2010, 274 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2010, Seite: 153 WuM 2010, 153 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 433 ZMR 2010, 433
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Dokument-Nr. 11162
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