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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.08.2010
- VG 11 K 279.10 -
Parken im Halteverbot: Auto kann auch ohne konkrete Behinderung umgesetzt werden
Verkehrsbehörde ist nicht verpflichtet, Hintergründe für Einrichtung eines absoluten Haltverbots erkennbar zu machen
Ein Kraftfahrzeug, das im Halteverbot steht, kann von der Polizei auch dann umgesetzt werden, wenn keine konkrete Behinderung von ihm ausgeht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte seinen
Haltverbot vor Oberschule der Jüdischen Gemeinde zum Schutz vor Terroranschlägen gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab und bekräftigte die ständige Rechtsprechung, wonach von einem falsch parkenden Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, der die
Umsetzung im Hinblick auf negative Vorbildwirkung gerechtfertigt
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 10386
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