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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 12.06.2015
4 A 90/14 und 4 A 105/14 -

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht weist Klagen gegen Rund­funk­beitrags­bescheide ab

Regelungen des Rund­funk­beitrags­rechts sind verfassungsgemäß

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in zwei Musterverfahren die Rund­funk­beitrags­bescheide des Norddeutschen Rundfunks für rechtmäßig erklärt und die gegen die Bescheide gerichteten Klagen abgewiesen.

Mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten gebunden. Vielmehr sind im privaten Bereich die Wohnungsinhaber und im nicht privaten Bereich die Inhaber von Betriebsstätten zur Zahlung der Abgabe verpflichtet. Seit der Einführung dieser Neuregelung im Jahre 2013 war es bundesweit zu zahlreichen Klagen vor den Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik gekommen. Geltend gemacht wurden dabei vor allem die Argumente, dass der neu eingeführte Rundfunkbeitrag in Wirklichkeit eine Steuer darstelle, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle und die an der Zahl der Mitarbeiter orientierte Betriebsstättenregelung und die Veranlagung von betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstoße.

Verfassungsgerichtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz erklären Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß

Die Verfassungsgerichtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz haben in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2014 die geltenden Regelungen des Rundfunkbeitragsrechts für verfassungsmäßig erklärt. Außerdem sind mittlerweile in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide abgewiesen worden.

VG schließt sich Rechtsprechung anderer Bundesländer an

Nunmehr hat sich auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dieser allgemeinen Rechtsprechung angeschlossen. Geklagt hatten zwei Firmen, die sich insbesondere gegen die Betriebsstättenregelung und die Beitragspflicht für Firmenfahrzeuge gewandt hatten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkbeitragsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Rundfunkbeitrag | Rundfunkgebühren | GEZ | Steuer | verfassungsgemäß

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21158 Dokument-Nr. 21158

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Kommentare (13)

 
 
Rod3rik schrieb am 30.06.2015

Hallo,

ist so ein Bescheid nicht der Form nach dem BGB unterworfen?

Es sollte schon bestimmten Bedingungen gehorchen, zumindest eine Unterschrift tragen.

Norbert schrieb am 30.06.2015

Die haben gesehen, dass immer weniger Leute den Rundfunkbeitrag zahlten. Wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung, durften die GEZ-Mitarbeiter die Wohnung nicht betreten wenn man sie nicht selbst hereingelassen hat. Deshalb musste man alle Bürger unter eine Art "Generalverdacht" und "Generalsanktion" zu stellen, dann hatte man das Problem des Nachweises los. Dass es keine passende Rechtsform, für diese Umgehung gibt ist klar. Aber bekanntlich wenn bei uns was nicht passt, dann dehnt und streckt man das Recht bis es passt.

niklant antwortete am 15.06.2015

Was hier falsch ist, ist die Tatsache, das die Rundfunkanstalten keine amtlichen Einrichtungen sind und daher auch nicht vom Verwaltungsgericht bearbeitet werden dürften.Es sind alles Firmen mit U-Steuer-ID und nicht rechtsfähig.Klagen gegen Forderungen der Gebühren sind sinnlos, aber nicht gegen Firmen, die ihre illegalen Urkunden selbst erstellen.Schaut euch die Schriften genauer an. Es gibt keine Unterschriften sondern nur gefakte Schriftstücke.

MK antwortete am 16.06.2015

Siehe auch Haufe (wohl DER Anwaltsverlag):

http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/unzulaessige-vollstreckungsmassnahme-ueber-rundfunkbeitraege_206_286832.html

Zumindest Formfehler werden wohl oft gemacht.

S.. Nitschke antwortete am 22.06.2015

Was erwarten wir denn von Richtern die vielleicht vorher schon in der ehemaligen DDR tätig waren. heißt ein Spruch nicht so schön "das Hemd ist ihm/ihr näher als die Hose", Was natürlich nicht heißen soll, dass alle Richter das Gesetz missbrauchen. Einige benutzen unsere Gesetze eben wie ein Gummiband, egal in welche Richtung man es zieht, es ist immer richtig.

meiner Meinung nach ist es auch ein Fehler selbst zu klagen, Das verursacht im Vorfeld schon eigene Kosten.

Wartet einfach und lasst Euch verklagen, wenn alle Ihren " Beitrag" nicht zahlen ist diese Firma ziemlich schnell am Ende.

S.. Nitschke antwortete am 22.06.2015

Was erwarten wir denn von Richtern die vielleicht vorher schon in der ehemaligen DDR tätig waren. heißt ein Spruch nicht so schön "das Hemd ist ihm/ihr näher als die Hose", Was natürlich nicht heißen soll, dass alle Richter das Gesetz missbrauchen. Einige benutzen unsere Gesetze eben wie ein Gummiband, egal in welche Richtung man es zieht, es ist immer richtig.

meiner Meinung nach ist es auch ein Fehler selbst zu klagen, Das verursacht im Vorfeld schon eigene Kosten.

Wartet einfach und lasst Euch verklagen, wenn alle Ihren " Beitrag" nicht zahlen ist diese Firma ziemlich schnell am Ende.

Ralf Trübenbach schrieb am 15.06.2015

Hier begehen etliche Gerichtliche Gerichte Rechtsbeugung.Der sogenannte Rundfunkstaatsvertrag ist eine Zwangsabgabe und somit Steuer.Der Bürger wird zur Abgabe Verpflichtet und Erpresst ,sie zu Begleichen.Egal ob er ein Rundfunkgerät hat,sich Leisten kann oder nicht.Dann wird der Bürger dazu Erpresst diese Rundfunkabgabe,nur per Überweisung oder Einzugsermächtigung zu tätigen.Bargeldzahlung wird verweigert und so mit von dieser ehemaligen GEZ eine Rechtsbeugung und Straftat ausgeübt.Und diese Gerichte Leisten in diesen Falle Beihilfe zum Betrug und Erpressung und Nötigung.

MK antwortete am 15.06.2015

So weit würde ich jetzt nicht gehen, dass sind doch recht schwere Vorwürfe.

Paul antwortete am 15.06.2015

die Auffassung, dass es sich um Rechtsbeugung handelt ist nachvollziehbare, aber mir ist kein Fall bekannt, dass einer um die Zahlung herum gekommen ist.

niklant schrieb am 15.06.2015

Es ist immer derselbe Fehler! Man muß nicht gegen die Gebühr kämpfen, sondern gegen die Firmen, die dies fordern.Hinzu kommt, das diese Rundfunkfirmen ihre Bescheide selbst erstellen, was ja wohl Urkundenfälschung darstellt.

MK schrieb am 13.06.2015

Dass der Rundfunkbeitrag ein Steuer ist, würde ich mal so spontan unterschreiben (bis auf die Zweckgebundenheit).

Klaus schrieb am 13.06.2015

Naja, die Kläger sollten ganz andere Dinge in der Klage aufweisen.... Der Beitragsservice ist nicht berechtigt zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten, er ist eigentlich zu garnichts berechtigt... taucht aber immer wieder als gläubiger auf.... naja, einfach mal schlau lesen in den gesetzen.

Armin schrieb am 12.06.2015

ein Urteil im Namen des Unrechts!!!

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