wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.10.2014
6 K 6618/13 und 6 K 7041/13 -

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden

VG Köln verneint Verstoß gegen den Gleich­heits­grund­satz und weist Klagen gegen Beitragserhebung ab

Der Rundfunkbeitrag, der seit 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung erhoben wird, ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Dies hat entschied das Verwaltungsgericht im Anschluss an gleichlautende Entscheidungen anderer Gereichte.

In den zugrunde liegenden Verfahren wies das Verwaltungsgericht zwei Klagen ab, die sich gegen den neuen Rundfunkbeitrag für private Haushalte richteten. Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, der neu eingeführte haushaltsbezogene Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine unzulässige Steuer dar. Zudem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten in der Wohnung erhoben werde.

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung führte der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem aus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe handele, die die Länder gemeinsam im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hätten regeln dürfen. Insbesondere werde im privaten Bereich mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Es komme daher nicht darauf an, ob in einer Wohnung tatsächlich Rundfunkgeräte bereit gehalten würden. Daher sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkbeitragsrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 19005 Dokument-Nr. 19005

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil19005

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (5)

 
 
Karl Blohm schrieb am 07.11.2014

Die Begründung ist bei allen Verwaltungsgerichten die selbe.Es wird genauso begründet,wie es die gesetzgebende Gewalt begründet hat.Besteht also noch Gewaltenteilung,bzw. nicht viel mehr der Verdacht von Gleichschaltung?

Karl Blohm

Dirk Reinke schrieb am 23.10.2014

Die Tatsache, dass es dem hiesigen Volke und der Rechtsprechung immer noch nicht gelungen ist, massiv gegen diese, aus vieler Sicht als teilkriminell empfundene Rundfunkgebühr vorzugehen, lässt ja Spielraum in mehrere Richtungen offen.

1. Es gibt womöglich noch Menschen, welche A. keinerlei Unrechtsbewusstsein empfinden, oder B. womöglich gerne die fragwürdigen Leistungen der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten in Anspruch nehmen. Beides wäre wohl bedenklich.

2. Könntte man vermuten, dass es uns allen noch viel zu gut geht und 80 % der Deutschen Bevölkerung kein massives Interesse an einem Nierdergang dieses Systemes haben, weil Sie womöglich nicht wissen, dass man 17,90 € für erheblich nützlichere Zwecke einsetzen kann.

Oder wei wir alle viel zu dumm sind, etwas zu unternehmen.

Gesetzt dem Fall, jeder unserer zahlenden Menschen bezahlt einen Monat diese Rechnung nicht und schreibt dafür gezielt drei Briefe.

Einen an die EU, einen an die Verfassungsgerichte und einen an den Bundestag.

Vorteil: Jeder hätte zunächst noch 14,00 Euro über, alle Verantwortlichen wären ernsthaft beschäftigt und zugleich unter einem unglaublichen Handlungszwang. Ich bin mir mehr als 100% sicher, dass eine derartige Aktion diesem Drama, im besten Falle mit einem einmalig kostspieligem Bürgerentschgeid, ein direktes Ende setzen würde.

Daher muss ich den Vergleich mit der DDR etwas kritisieren, denn hier haben unzufriedene Menschen, ein ganzes Volk, erfolgreich ein ganzes System gekippt und nicht nur einen lausigen öffentlichen Rundfunk mit Intendanten, und anderen merkwürdigen Leistungsträgern.

Fazit: es liegt an uns soetwas weiterhin zuzulassen.

Fred Usling schrieb am 18.10.2014

Ja was haben die Kläger denn geglaubt?? Diese DDR regierung ist mit der rechtstaatlichen ,die wir laut Grundgesetz haben wohl nicht mehr zu vergleichen. Die Rundfunkgebühr ist nichts anderes als eine zusätzliche Steuer,ich habe 60 % ige Schwerbehinderung und war bis jetzt befreit-seitdem auch ich,aufgrund dieses neuen Gesetzes zahlen muß stürzt sich die Kölner Abkassier Zentrale wie eine Hyähne auf mich,auch bei Rentner die unter dem Pfändungssatz liegen wird rücksichtslos gepfändet dazu braucht dieser Verein nur über das Amt zu pfänden und die Beamten sind verpflichtet das Geld einzuziehen wie und womit das spielt keine Rolle,eine diktatorische Rücksichtslosigkeit und Schmutzigkeit ohne gleichen.)Im übrigen wurde dies von einem ehemaligen Verfassungsrichter genehmigt dessen Bruder heute noch Verfassungsrichter in Karlsruhe ist! Toller Rechtsstaat.Die nächsten Wahlen kommen und es ist ratsam diese Merkel Regierung nicht mehr zu wählen-auch die Minister die dies mit getragen haben solten abgestraft werden, nur so können wir uns gegen diese Zusatzsteuer wehren-ich wähle diese Regierung auch nicht mehr.Im übrigen werde ich eine Petition gegen diesen Rundfunkbetrag in die Wege leiten-was das VOLK will ist Gesetz nicht das was Richter und Politiker wollen oder für gut heißen-die brauchen die Milliarden für diese EU-50.Millionen für die Ukraune zusätzlich 500 Millionen für den Wiederaufbau-so werden wir für diese Pläne abkassiert.

R.Wisse antwortete am 24.10.2014

Leider vergessen Sie dabe, das alle Regierungs-möglichen Parteien ins selbe (Abzocker)Horn blasen.

Das einzige wäre eine Totalverweigerung des Volkes an den nächsten Wahlen teilzunehmen. Aber das ist Wunschdenken, und den meisten Deutschen geht es leider immer noch viel zu gut, als das sie eine psychische Konfrontation mit den "Oberen" riskieren.

MattyRecht schrieb am 17.10.2014

Falsch: VG Köln verneint Verstoß gegen den Gleich­heits­grund­satz und weist Klagen gegen Beitragserhebung verfassungswidrig aber ab, weil es suggestiv nur dieser Argumentation ist, dass es das Verwaltungsgericht nicht gefolgt war, was aber hier berechtigt anzusehen ist verweigert? Wie kommt´s ? Alleine das die Sachdarstellung Wirr stifte und auch noch immer ist nicht 100% geklärt als sie nur abgewälzt wird am Volke zu Unrecht, ist damit nicht zu behaupten; Zitat: Insbesondere werde im privaten Bereich mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst; - Ende - Mit Wucherpreisen i.H.v. 17,99 EUR der dann Sachvorstellungen und dem Druck zusetzen zu zahlen pro Haushalt, dass ist schon mehr als nur die befremdliche Mitschneiden illegaler Aufzeichnungen der Gespräche zu sehen! Hier steckt viel mehr dahinter als wir alle glauben so können! schließlich ginge es ja auch nicht darum, um der Rollenverteilung vom VG Köln hier zu richten, zu müssen, wie es wem dann passt zu bestimmen was ginge, was zu machen ist zu tun zu bestimmen zu müssen im auch unverhältnismäßigem Prognosen stünde und Unsozial auch ist! Da die Einführung in die Bereiche zu jeder Wohnung Gebühren solcher unzulässigen Höhe 17,99 EUR nicht auch klar hervorginge wie sie berechnet ist, doch der größte Teil bestünde ja auch nur aus Steuer i.H.v. 11,85 EUR, erst gar nicht ginge das, das sich der Staat nur daran an Steuersätze in solchen Ausmaß bereichern damit könne oder nur daran gesundzustoßen, unterhält damit das Verwaltungsgericht evtl. Absprachen mit den Ministers der Länder vor? Denn komisch klingt nicht nur die Sachvorstellung am Urteil vor, sonder es wiegt sich viel mehr an der Formfehlerhaftigkeit zu in zweierlei Richtlinien zu bemessen zu haben, dass was aber nun mal das Grundgesetz leider Verbietet und nicht auch so zulässig wäre, aber in der DDR zunehmlich vorgleicht an der Urteilsfindung. Die lächerlichen 23 Cent Senkung kann sich der Staat doch wirklich schenken, zudem ist das willkürliche Substanz der unmöglichen Verhalten hier das Volk zu verdummdeubeln damit nur zu müssen! Das Urteil sollte in Berufung/Revision wandern schon müssen, da die Sätze der Rundfungsbeitrag nicht wirklich tatsächlich stimmen aufgeklärt je sind, zu Höhe!

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?