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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 10.12.2014
5 K 237/14.GI -

Klage gegen Rundfunkbeitrag erfolglos

Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die Verfassung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat eine Klage gegen den Hessischen Rundfunk abgewiesen. Da es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt, sah das Gericht in der Erhebung des Rundfunkbeitrages keinen Verfassungsverstoß.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger aus Gießen geltend gemacht, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags gegen die Verfassung verstieße.

VG verneint Verstoß gegen die Verfassung durch Erhebung des Rundfunkbeitrags

Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage mit der Begründung ab, dass es keinen Verfassungsverstoß in der Erhebung des Rundfunkbeitrags sehe. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war daher kein Raum.

Rundfunkbeitrag ist keine Steuer

Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer. Er werde nämlich als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes sei nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass auch derjenige den vollen Beitrag zahlen müsse, der Empfangsmöglichkeiten nur für Radio, nicht dagegen für Fernsehdarbietungen vorhalte. Der Gesetzgeber sei in diesem Bereich in weitem Umfang zur Typisierung und Generalisierung berechtigt. Die Grundrechte des Klägers hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Bekenntnisfreiheit würden durch den Rundfunkbeitrag ebenfalls nicht verletzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkbeitragsrecht | Verwaltungsrecht

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Kommentare (4)

 
 
Kenan Killiad schrieb am 15.12.2014

Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer. Er werde nämlich als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

"Damit hätte auch jeder private TV Sender, einen gesetzlichen Anspruch auf eine entsprechende % Vergütung aus dem Rundfunkbeitrag."

Hier sind die Privaten gefragt, wenn man diesen Unsinn (fast 2/3 der Beiträge werden zur Versorgung verwendet) endlich beenden will.

Mona Civis schrieb am 12.12.2014

"Wir brauchen das Geld und wir nehmen es uns"! Das ist der wahre Kern der Begründung.

Ach ja, der Beitrag ist keine Steuer. Er wird ohne konkrete Gegenleistung vom Wohnungsbesitzer kassiert. Eine Wohnungsteuer, ein Wohungsbeitrag? Was hat ARD, ZDF & Co in heutiger Zeit eigentlich noch mit der Wohnung zu tun?! Die betagte schwerhörige und sehschwache, gehbehinderte Rentnerin im gemieteten Zimmer mit Kochplatte und WC im betreuten Wohnen zahlt alleine soviel wie der Villenhaushalt mit entsprechendem Medienkonsum, Ausstattung und Fuhrpark.

Das soll im Sozial- und Rechtsstaat Deutschland mit dem Grundgesetz vereinbar sein?

Keine Steuer ... Begriffe werden missbraucht und genutzt wie es gerade "Recht" ist! Was ist dann bei dieser richterlichen Begründung eigentlich der Unterschied zwischen einer Gebühr und einem Beitrag. Dieser "Beitrag" wird doch fällig ohne jede Gegenleistung. Auch ein Beitritt zur Rundfunkanstalt ist dazu nicht erforderlich.

Information und Bildung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die aus dem Steuersäckel zu finanzieren ist. Alles darüber hinaus kann per Abo zugekauft werden. Warum soll die genannte Rentnerin diesen Milliardenaufwand mitfinanzieren müssen. Wenn die Gerichte reihenweise versagen, wird es höchste Zeit für eine politische Lösung.

Jürgen Oswald antwortete am 15.12.2014

Ich stimme dem voll zu. Aber bis zu einer politischen Lösung (Änderung?) hilft nur der massenhafte Boykott der Zahlungen an den Abzockservice. Dazu braucht man allerdings etwas Zivilcourage, ich kann nur hoffen, dass der Deutsche Michel davon genügend hat!

reto .m schrieb am 12.12.2014

Wenn es keine Steuer ist ...:-) Seitrag ist freiwillig :-) Eine Steuer wäre Pflicht.... in dem Fall ....kein Geld ..Wäre ja sonst ein Verstoss gegen Eu Recht !! Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht..Wettbewerbsverzehrung !!!!!!!

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