wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2016
11 A 17/16, 11 A 18/16 und 11 A 19/16 -

Klage von Gymnasiallehrern auf geringere Pflichtstundenzahl erfolglos

Regelung der Pflichtstundenzahl nicht rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen von Gymnasiallehrern gegen das Ministerium für Schule und Berufsbildung abgewiesen. Sie begehrten eine Pflichtstundenzahl von 24,5 statt 25,5 Stunden pro Woche.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatten beanstandet, dass die geltende Regelung in der Pflichtstundenverordnung gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße, da die verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt seien. Die tatsächliche und im Laufe der Zeit deutlich angestiegene Arbeitsbelastung von Gymnasiallehrern sei nicht sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt worden. Das Ministerium hatte demgegenüber darauf verwiesen, dass die seit 2014 geltende Pflichtstundenverordnung lediglich die alte Rechtslage fortgeschrieben habe.

VG weist Klage als unzulässig und unbegründet ab

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Es hält sie bereits für unzulässig, da die Kläger eine Verletzung von Begründungsanforderungen nicht rügen könnten. Darüber hinaus sei sie aber auch unbegründet. Die Regelung der Pflichtstundenzahl sei nicht rechtswidrig. Sie sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen. Auch der Umfang der Pflichtstundenzahl sei bei der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtarbeitszeit vertretbar geregelt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schulrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Gymnasium | Lehrer | Lehrkraft | Lehrerin | Lehramtsbewerber | Pflichtstundenzahl | Schule

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23191 Dokument-Nr. 23191

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23191

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Bayerischer Lehrer schrieb am 26.09.2016

In Bayern hängt die Unterrichtspflichtzeit am Gymnasium vom fachspezifischen Unterrichtseinsatz ab.

Es wird unterschieden zwischen Lehrern mit "wissenschaftlichen" oder "nichtwissenschaftlichen" Fächern.

Die letzteren haben 4 Stunden/Woche mehr Pflichtunterricht.

Das führt dann dazu, dass z.B. ein Musiklehrer mit 20 Klassen 27 Stunden Pflichtunterricht erteilt.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung