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Freitag, 19. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Pflichtstundenzahl“ veröffentlicht wurden

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2016
- 11 A 17/16, 11 A 18/16 und 11 A 19/16 -

Klage von Gymnasiallehrern auf geringere Pflichtstundenzahl erfolglos

Regelung der Pflichtstundenzahl nicht rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen von Gymnasiallehrern gegen das Ministerium für Schule und Berufsbildung abgewiesen. Sie begehrten eine Pflichtstundenzahl von 24,5 statt 25,5 Stunden pro Woche.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatten beanstandet, dass die geltende Regelung in der Pflichtstundenverordnung gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße, da die verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt seien. Die tatsächliche und im Laufe der Zeit deutlich angestiegene Arbeitsbelastung von Gymnasiallehrern sei nicht sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt worden. Das Ministerium hatte demgegenüber darauf verwiesen, dass die seit 2014 geltende Pflichtstundenverordnung lediglich die alte Rechtslage fortgeschrieben habe.Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies die Klagen... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2007
- 6 K 811/07 -

Kein Anspruch eines Lehrers auf mehr Gehalt trotz Verfahrensfehlers bei der Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung

Die bei der Erhöhung der Regelstunden für Lehrer an Gymnasien im Jahre 2003 unterbliebene Beteiligung der Personalvertretung führt nicht dazu, dass teilzeitbeschäftigten Lehrern Gehalt rückwirkend für vergangene Schuljahre nachzuzahlen wäre. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit die Klage einer teilzeitbeschäftigten Gymnasiallehrerin abgewiesen.

Die Lehrerin hatte geltend gemacht, die zum 01.09.2003 durch Verwaltungsvorschrift erfolgte Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden sei unwirksam gewesen, weil das erforderliche personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Da bei teilzeitbeschäftigten Lehrern die Dienstbezüge im Verhältnis zum Regelstundenmaß... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2007
- OVG 4 B 4.07 bis 4 B 10.07  -

Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Berliner beamtete Lehrer rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute in mehreren Klageverfahren entschieden, dass die seit 2003 geltende Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer an Berliner Gymnasien und Oberstufenzentren von 24 auf 26 Pflichtstunden nicht zu beanstanden ist. Die Berufungen der klagenden Lehrer, die schon in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg hatten, sind zurückgewiesen worden.

Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl führt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht zu einer Gesamtbelastung der Lehrer oberhalb der für Landesbeamte geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die außerhalb des Unterrichts notwendige Arbeitszeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, für Korrekturen, Elternbesprechungen und Konferenzen lasse sich nicht exakt... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.02.2006
- 2 K 2130/00 -

Lehrer arbeiten trotz Ferien nicht weniger als andere Beamte

Anders als vielfach angenommen, haben Lehrer trotz der langen Ferienzeiten keine geringere Jahresarbeitsleistung zu erbringen als die übrigen Beamten.

Diese Berechnung legte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) einem Rechtsstreit zu Grunde, durch den eine Gymnasiallehrerin der Fächer Deutsch und Englisch eine Reduzierung der ihr - wie üblich - auferlegten 26 Pflichtstunden - erfolglos - erreichen wollte.Wie die 2. Kammer entschied, entsprächen den 40 Stunden festgelegter allgemeiner Arbeitszeit für Beamte knapp 44... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2006
- 9 AZR 369/05 ua. -

Erhöhung des Pflichtunterrichts kürzt Altersteilzeitentgelt

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTzG setzt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert. Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, ist die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die gesamte Dauer der Altersteilzeit maßgebend.

Die Vereinbarung einer variablen, vom jeweiligen Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abhängige Arbeitszeit ist ausgeschlossen. Wird die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten während der Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhöht, so erhöht sich daher die mit den Arbeitnehmern in Altersteilzeit vereinbarte Wochenstundenzahl nicht. Bemisst sich das dem Arbeitnehmer... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.01.2006
- 5 Sa 156/05 -

Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrer, die am Lehrerpersonalkonzept teilnehmen, ist unwirksam

In einem Urteil hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern festgestellt, dass die ab dem Schuljahr 2004/2005 durch das Bildungsministerium vorgenommene Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrer unwirksam ist, soweit diese Lehrer am Lehrerpersonalkonzept in Form der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen.

Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen wegen der zurückgehenden Schülerzahlen gibt es eine Vereinbarung zwischen dem Bildungsministerium und der GEW und anderen Berufsverbänden der Lehrerschaft, nach der die Lehrer nur noch teilzeitbeschäftigt tätig sind, und die Teilzeitquote von Schuljahr zu Schuljahr entsprechend dem schwankenden Bedarf neu vom Bildungsministerium einseitig... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2005
- 6 AZR 227/05 -

Erhöhung der Pflichtstundenzahl auch für angestellte Lehrer

Nach Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) findet § 15 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen der entsprechenden Beamten, selbst wenn die Wochenarbeitszeit der sonstigen Angestellten von der Wochenarbeitszeit der Beamten abweicht.

Folglich hat sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrkräfte an Sonderschulen entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz Nordrhein-Westfalen auf 27,5 Stunden erhöht.Die Klägerin ist beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie unterrichtet an einer Schule für Hörgeschädigte. Auf das Arbeitsverhältnis... Lesen Sie mehr




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