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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.12.2012
16 U 64/12 -

Nachbar haftet für Schäden durch Leitungswasser als Nutznießer nachbarlicher Gefälligkeiten

Versicherung kann Nachbarn für Schadensumme in Regress nehmen

Stellt ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn einen Außenwasseranschluss im Garten zur Verfügung, damit dieser Wasser für das Bauvorhaben auf seinem Grundstück nehmen kann, so haftet der Nachbar für Schäden, die durch Leitungswasser aus diesem Anschluss entstehen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Der beklagte Nachbar des zugrunde liegenden Streitfalls führte im Winter ein Bauvorhaben auf seinem Grundstück durch. Das für den Bau benötigte Wasser erhielt er von dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks, der ihm die Nutzung seines Außenwasseranschlusses gegen Übernahme der für das Wasser entstehenden Kosten gestattete. Der Beklagte ließ durch eine beauftragte Firma an dem vorhandenen Gartenwasserhahn einen Schlauch anschließen, vor den ein Kaltwasserzähler, davor ein Absperrventil und davor ein Entleerungshahn/-stutzen montiert waren. Darüber entnahmen die Baufirmen Wasser. Als der Grundstückseigentümer Anfang des Jahres aus dem Urlaub zurückkam, bemerkte er, dass das Kellergeschoss seines Hauses unter Wasser stand. Das Wasser war über den Außenwasseranschluss ausgetreten, der entweder durch Frost zu Bruch gegangen war oder einen Produktfehler an der "aufgefrorenen" Wasseruhr aufwies.

Versicherung verlangt Kosten für Trocknungs- und Sanierungsarbeiten vom Nachbarn erstattet

Die Gebäudeversicherung des Grundstückseigentümers zahlte für die Trocknungs- und Sanierungsarbeiten im Keller mehr als 18.000 Euro. Anschließend wollte der Versicherer den Nachbarn in Regress nehmen. Der Nachbar berief sich darauf, dass der Schaden nicht allein seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Es komme auch in Betracht, dass unbefugte Dritte dem Grundstückseigentümer einen Streich hätten spielen wollen; eventuell habe dieser gar selbst die Entnahmevorrichtung unter Wasser gesetzt.

Anspruch auf Schadensersatz folgt aus nachbarschaftlichem Gefälligkeitsschuldverhältnis

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass der Nachbar dem Grundstückseigentümer gegenüber für den entstandenen Leitungswasserschaden hafte, so dass die Versicherung den Nachbarn in Regress nehmen kann. Der Anspruch folge schon aus dem nachbarschaftlichen Gefälligkeitsschuldverhältnis als besonderer Ausprägung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, so die Richter. Ausdrücklich gesetzlich geregelt sei die Haftung in dem Fall, dass ein Überschwemmungsschaden infolge eines Bruchs der auf einem Nachbargrundstück betriebenen Wasserversorgungsleitung entstehe (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Haftung müsse gleichermaßen (und erst recht) bestehen, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung von einer Leitung ausgeht, die von dem Nachbarn eigennützig auf fremden Grund genutzt werde. Der Grundstückseigentümer habe seinem Nachbarn allein in dessen Interesse gestattet, seinen für gärtnerische Zwecke vorgesehenen Außenanschluss für die Zuleitung von Bauwasser zu nutzen. Kehrseite einer solchen aus Sicht des Grundstückseigentümers gänzlich fremdnützigen Duldung sei, dass der Beklagte als der alleinige Nutznießer der nachbarlichen Gefälligkeit alle Schäden auszugleichen habe, die aus der damit geschaffenen erhöhten Gefahr resultierten. Das betreffe sowohl die Schäden, die etwa durch Bauarbeiter im Zuge der Nutzung des Anschlusses auf dem Grundstück verursacht würden als eben auch solche, die – und sei es durch bloßen Zufall – auf das erhöhte Anlagenrisiko selbst zurückzuführen seien. Dass, wie der Beklagte mutmaßte, der Grundstückseigentümer den Anschluss selbst gärtnerisch hätte nutzen wollen und ihn von sich aus befüllt gehalten hätte, liege angesichts der Jahreszeit und des Umstandes, dass er um die Jahreswende im Urlaub war, gänzlich fern, urteilte das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 14813 Dokument-Nr. 14813

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