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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.12.2012
- 16 U 64/12 -
Nachbar haftet für Schäden durch Leitungswasser als Nutznießer nachbarlicher Gefälligkeiten
Versicherung kann Nachbarn für Schadensumme in Regress nehmen
Stellt ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn einen Außenwasseranschluss im Garten zur Verfügung, damit dieser Wasser für das Bauvorhaben auf seinem Grundstück nehmen kann, so haftet der Nachbar für Schäden, die durch Leitungswasser aus diesem Anschluss entstehen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Der beklagte
Versicherung verlangt Kosten für Trocknungs- und Sanierungsarbeiten vom Nachbarn erstattet
Die Gebäudeversicherung des Grundstückseigentümers zahlte für die Trocknungs- und Sanierungsarbeiten im Keller mehr als 18.000 Euro. Anschließend wollte der Versicherer den Nachbarn in Regress nehmen. Der
Anspruch auf Schadensersatz folgt aus nachbarschaftlichem Gefälligkeitsschuldverhältnis
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
- Hauseigentümer erhält Schadensersatz für Gebäudeschäden durch fehlerhaft ausgeführte Kanalbauarbeiten
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 01.04.2011
[Aktenzeichen: 1 U 379/06]) - Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden am Nachbarhaus, die durch Wasserentzug von Bäumen verursacht werden
(Landgericht Coburg, Urteil vom 20.05.2009
[Aktenzeichen: 12 O 399/07])
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Dokument-Nr. 14813
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