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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.2020
- 5 A 35/20 -
Auf Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sind nur themenbezogene Kommentare zulässig
Recht der Rundfunkanstalt zur Löschung nicht themenbezogener Kommentare
Die Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stellt ein Telemedienangebot im Sinne von § 11 d des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) dar. Da die Telemedien nach § 11 d Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 19 RStV journalistisch-redaktionell veranlasst sein müssen, sind auf der Facebook-Seite nur themenbezogene Kommentare zulässig. Nicht themenbezogene Kommentare müssen daher von der Rundfunkanstalt gelöscht werden. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2018 verfasste ein Facebook-Nutzer zu einem Beitrag auf der Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mehrere Kommentare. Diese wurden von der Rundfunkanstalt mit dem Hinweis, dass diese keinen Bezug zum Thema des Beitrags haben, gelöscht. Gegen die
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Leipzig wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach müssen die geposteten Kommentare auf der
Oberverwaltungsgericht bejaht ebenfalls Zulässigkeit der Löschung der Kommentare
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2020
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 11.09.2019
[Aktenzeichen: 1 K 1642/18]
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Dokument-Nr. 29390
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