wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2021
3 B 424/20 und 3 B 446/20 -

Keine Öffnung von Geschäften und Märkten in Sachsen

Sächsisches OVG zu den Öffnungskriterien für den Handel

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat es in einem Normen­kontroll­verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, § 4 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit 24. Dezember 2020 geltenden Fassung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach § 4 Abs. 1 SachsCoronaSchVO ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften untersagt. Ausgenommen sind Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist nur die Öffnung von ausdrücklich genannten Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Anders als in der ursprünglichen Fassung der Vorschrift sind Händler, die ihre Geschäfte öffnen dürfen, nicht mehr verpflichtet, ihr Sortiment auf die Waren des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung zu beschränken. Die Antragstellerin betreibt ein Haushalts- und Spielwarenfachgeschäft, in dem sie auch Lebens- und Genussmittel sowie Körperpflegeprodukte anbietet. Sie ist der Auffassung, die Schließungsanordnung sei zumindest seit der Änderung der Verordnung rechtswidrig. Die Regelung sei zu unbestimmt und verletze das Gebot der Gleichbehandlung.

Grundversorgungssortiment bestimmt über Öffnung

Das OVG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und den Antrag abgelehnt. Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 - geht er davon aus, dass die angegriffene Regelung einem Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Die Änderung der Vorschrift führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Geschäfte, die öffnen dürfen, sind hinreichend bestimmt benannt. Es handelt sich um Läden, bei denen die Summe der auf die entsprechenden "Grundversorgungssortimente" entfallenden Anteile der Verkaufsflächen dauerhaft - nicht nur temporär - den Anteil überwiegt, auf den sich die Verkaufsflächen für Sortimentsbestandteile summieren, die nicht zu einem privilegierenden "Grundversorgungssortiment" gehören.

Andere Kriterien im ländlichen Raum

Im Einzelfall, insbesondere bei Mischkonstellationen von Selbstbedienungsläden und Thekenverkauf oder bei einer herausgehobenen örtlichen Bedeutung eines Geschäfts oder Marktes für die Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung in Regionen mit einer geringen Versorgungsdichte können andere Kriterien, wie die auf die jeweiligen Sortimente entfallenden Umsatzanteile, oder die Anteile oder Gewichtigkeit der Verkaufsvorgänge zur Beurteilung herangezogen werden. Die hiermit einhergehende Ungleichbehandlung von Handeltreibenden ist von hinreichenden Sachgründen getragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch einen Verkauf des gesamten Sortiments in den der Grundversorgung dienenden Geschäften gegenüber der sowieso erfolgenden Mobilität von Personen zur Gewährleistung ihrer Grundversorgung nur in verhältnismäßig geringem Maße zusätzliche Mobilität und damit infektionsträchtige Kontakte entstehen.

Antrag auf außer Vollzugsetzung der SächsCoronaSchVO erfolglos

In einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das OVG den Antrag einer Inhaberin mehrerer größerer Lebensmittelgeschäfte abgelehnt, die Regelung des § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin hatte sich im Wesentlichen dagegen gewandt, dass in Bezug auf die 800 m² übersteigende Verkaufsfläche nur ein Kunde pro 20 m² in die Geschäfte eingelassen werden darf.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2021
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29698 Dokument-Nr. 29698

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29698

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?